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Mitgliederversammlung vom 01.12.2013 –

Thema: „KSK“ und Sachstand bzgl. „künstlerischer und nichtkünstlerischer Tätigkeiten“ im Zusammenhang mit der KSK- Abgabe“ 

Angesichts des Umstandes, dass viele RFI-Mitglieder unsere ausführlichen Darstellungen bzw. Wiedergaben von Gesprächen etc. nicht im Detail lesen konnten, habe ich den anwesenden Mitgliedern nochmals die Handhabung „künstlerischer und nichtkünstlerischer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der KSK-Abgabe“ skizziert. Dabei habe ich auch auf die umfangreichen Detail-Darstellungen aus unserem Büro verwiesen, die im Rahmen des Verteilers an alle per E-Mail übersandt wurden.

I. Im Einzelnen

1. Zunächst habe ich von dem Inhalt des entsprechenden Gespräches der RAe Dr. Maaßen (BFF) und Andreas Maier (ehemals RFI-Justiziar) im Jahre 2007 mit der KSK berichtet, soweit wir hierüber Kenntnis erhielten.

Hierbei hatte ich auch auf unsere Zusammenfassung vom 07.05.2013 an alle Mitglieder verwiesen.

Ferner hatte ich erwähnt, dass Dr. Maaßen und Andreas Maier den Inhalt und das Ergebnis des KSK-Gespräches teilweise unterschiedlich gewertet hatten und daher auch unterschiedlich ihren jeweiligen Mandanten/Verbänden/Mitgliedern wiedergegeben wurde.

2. Die entsprechende seinerzeitige Stellungnahme von RA Maier an den RFI veranlasste z.B. die Mitgliedsagentur Waldmann Solar sodann, nach den Anregungen von RA Maier zu handeln.

 
 
 
  1. Nicht alle RFI-Mitglieder haben jedoch gemäß den Hinweisen von RA Maier agiert, sodass die KSK-Abgaben auch in den relevanten Fällen von den Kunden direkt an die KSK entrichtet wurden.

    Dabei wurde z.B. seitens eines RFI-Mitgliedes anscheinend so gehandelt, dass dieses an den Kunden im Rahmen einer Rechnungsstellung folgendes schrieb:

    „zzgl. 4,1 % KSK-Abgabe“,

    wobei der entsprechende Betrag an den Repräsentanten bezahlt wurde und dieser sodann die 4,1 % an die KSK abführte.

  2. Sodann hat AU von der recht zähen Korrespondenz mit RA Maier gesprochen und dabei auf folgendes hingewiesen:

    1. a)  Neben der Zusammenfassung des Gespräches von RA Dr. Maaßen und RA Maier und die Weiterleitung an die jeweiligen Verbände gab es auch

      • im März/April 2013 eine Korrespondenz zwischen RA Maier und Herrn Denis Kroß von der KSK,

      • die in der E-Mail vom 02.04.2013 (11:56 Uhr) und

      • der Antwort-E-Mail von Denis Kroß vom 04.04.2013 (14:07 Uhr)

        mündete und sich sodann fortsetzte durch

      • die E-Mail von Andreas Maier vom 02.04.2013 an Herrn Kroß und

      • dessen Antwort vom 03.04.2013 (08:51 Uhr), wiederum an RA Maier, und die

      • weitere Stellungnahme von RA Maier vom 04.04.2013 an Herrn Kroß.

    2. b)  RA Maier hat auf das letzte Schreiben der KSK (E-Mail vom 28.05.2013) anscheinend nicht reagiert, obwohl in diesem Schreiben erwähnt wurde, dass die KSK sich mit dem Thema am 12.06.2013 intern nochmals beschäftigen würde.

       

Eine weitere Reaktion erfolgte hierzu anscheinend weder seitens der KSK noch von RA Maier, was zur Konsequenz hatte, dass wir mit E-Mail vom 27.11.2013 RA Maier nochmals anschrieben und um eine Stellungnahme baten.

Eine letztlich nicht weiterführende und in der Sache eher unerfreuliche Stellungnahme seitens RA Maier liegt nunmehr seit dem 07.12.2013 (Anlage) vor. Ich rege an, dass alle interessierten Mitglieder diese einmal lesen.

  1. Sodann wurde nochmals von Mitgliedern erwähnt, dass ein weiteres Mitglied für einen ähnlich gelagerten Fall seitens der KSK eine Aufforderung zur Abgabe der KSK-Abgabe erhielt und dieser sodann entsprach.

  2. Zentrale Frage in der ganzen Angelegenheit war, wie nun in gleichgelagerten Fällen vorgegangen werden soll:

    Dabei habe ich auch auf unsere schriftliche Mitteilung an Waldmann Solar verwiesen:

    aus Sicherheitsgründen und angesichts der Ungewissheit des Ausgangs eines eventuellen, rechtlichen und längeren Gerichtsverfahrens mit der KSK solle/müsse die KSK-Abgabe in Zukunft in solchen Fällen auf den Gesamtbetrag „künstlerische Leistungen und Nebenleistungen/Nebenforderungen/Nebenkosten“ durch den Vertragspartner entrichtet werden.

    Bezüglich letzterem gilt aber auch: dem Vertragspartner können aber nicht eigene KSK-Pflichten wie z.B. im Rahmen eines Vertrages auferlegt werden.

1. a) Da nach Befragung der anwesenden Mitglieder ein Schaden bisher glücklicherweise nicht entstanden sei, wurde nochmals erörtert, inwieweit Waldmann Solar oder der RFI ggf. gegenüber z.B. RA Maier einen

Schadensersatz geltend machen könnte. Dieser Punkt wurde sodann in Ermangelung eines Schadens nicht weiter erörtert.

  1. b)  In diesem Zusammenhang hat AU auch nochmals auf die 4jährige Verjährungsfrist hingewiesen, die jedoch immer erst im Folgejahr mit der abschließenden Meldung beginnt, so dass effektiv 5 zurückliegende Jahre von der Verjährung betroffen sein können.

  2. c)  Von zwei anderen Mitgliedern kam die Frage, ob man nicht – in Ermangelung einer eindeutigen Regelung im Künstlersozialversicherungsgesetz oder einer verbindlichen Erklärung der KSK – rechtsverbindlich durch ein Gericht feststellen lassen könnte, dass in Fällen, wie dem streitigen, Ansprüche der KSK nicht bestünden.

    AU hat hierbei darauf hingewiesen, dass es für eine solche Situation eines konkreten Falles bedürfe, den man ggf. bis zum Bundessozialgericht durchfechten müsste. Ob ein entsprechender Rechtsstreit zugunsten der RFI-Mitglieder ausgehen würde, ließe sich nicht prognostizieren.

    Eine positive Rechtssicherheit konnte ich in den Mitgliedern daher nicht zusichern und eine Verärgerung bezgl. der früheren Aussagen artikuliert wurde.

  3. d)  Den Gedanken, mit Herrn Dr. Maaßen nochmals ein Gespräch zu führen und ggf. über einen „Grundsatzprozess“ nachzudenken, wurde von den meisten Mitgliedern verworfen.

  4. e)  Unsere Anfrage vom 19.06.2013 an alle Mitglieder, die bisher unbeantwortet blieb, sollte angesichts des Vorstehenden nicht weiter verfolgt werden.

 
 

II. Rechtliche Empfehlung

  1. Siehe hierzu I. Ziffer 7; das hat zur Konsequenz, dass in den relevanten Fällen

    eine KSK-Abgabe vorgenommen werden muss.

  2. Für die sog. Alt-Fälle, d.h. für diejenigen, in denen z.B. aufgrund der Einschätzung von RA Maier keine KSK-Abgabe entrichtet wurde und die Ansprüche der KSK nicht verjährt sind, sollte man es auf eine Rechtstreitigkeit ankommen lassen.

    In einem entsprechenden Rechtstreit könnte man ggf. RA Maier sodann als Zeuge laden oder diesem „den Streit verkünden“.

  3. Sollten einzelne e-mails oder Schriftstücke aus den diversen Korrespondenzen zu diesem Thema benötigt werden, können diese direkt bei AU oder RAin Gips abgerufen werden.

Hamburg, den 02./17.12.2013/03.01.2014

Anlage: RA Maier Schreiben vom 07.12.2013 

 

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