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Hamburg am 23. Januar 2006

Liebe Artbuyer, liebe RFI-Kollegen!

Inzwischen ist es ja in aller Munde, bei der Künstlersozialversicherung (KSV) hat sich etwas geändert. 
Wir alle sind davon direkt betroffen, deshalb ist Handlungsbedarf geboten. 

Da die Thematik recht kompliziert und somit verwirrend ist, haben sich am Dienstag, den 
10. Januar 2006, in Hamburg eine Gruppe von Artbuyern und RFI-Repräsentanten zusammen-gesetzt um die Situation zu diskutieren und eine Vorgehensweise abzusprechen, die unser aller Interessen schützt.

Zum Hintergrund: 
Vor einiger Zeit hat eine Visagistin darauf geklagt der Künstlersozialkasse (KSK) beizutreten, nachdem ihr vorher die KSK die Mitgliedschaft mit der Begründung der fehlenden selbstständigen künstlerischen Tätigkeit verwehrt hatte. Im Mai 2005 gab ihr dann das Bundessozialgericht Recht. 
Nach §2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von „Künstlern“ und „künstlerischen Tätigkeiten,“ auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet. 
Das hat zur Folge, dass durch das oben beschriebene Urteil bestätigt wurde, dass die Honorare von Visagisten, Hairstylisten und Stylisten (inkl. Nebenkosten, allerdings ohne Reisekosten und exklusive Agenturprovision) KSK pflichtig sind und waren. 
>>> Aufgrund der allgemein gehaltenen Definition der Gesetzgebung, ist jedoch damit zu rechnen, dass noch weitere Mitwirkende einer Produktion als „künstlerisch tätig“ seitens der KSK bestätigt werden. Hierzu zählen u.a. Setbauer, Dummybauer, Bildbearbeiter, Dompteure. 
Nicht KSK pflichtig sind aber derzeit Modelle (auch Laienmodelle und Handmodelle), weil sie klassischerweise weisungsgebunden sind. Hier verlangt die KSK keine Abgabe.

Wer ist nun aber Abgabepflichtig? 
Abgabepflichtig ist immer der Auftraggeber einer künstlerischen, freiberuflichen Leistung, d.h. der Vertragspartner eines Visagisten/Stylisten oder sonstiger „Künstler“ und nicht unbedingt nur der Verwerter, wie ebenfalls bisher angenommen. 
Da üblicherweise bisher der Fotograf diese „Zuarbeiter“ beauftragt, ist er somit dann auch verpflichtet den KSV Beitrag von z.Zt. 5,5% zu entrichten. 
Entscheidend hierbei ist, dass bei einer Überprüfung von Seiten der KSK, derjenige zur Zahlung von KSK-Abgabe herangezogen würde, wer als Vertragspartner und damit Rechnungsnehmer auf der Abrechnung der Stylistin, der Hairstylistin oder der Visagistin erscheint.

Das hat nun entscheidenden Einfluss auf unseren Umgang mit der Abwicklung von Fotoproduktionen. 
Es gibt zwei Möglichkeiten damit umzugehen:

Möglichkeit 1: 
Der Fotograf ist Vertragspartner und Rechnungsempfänger der genannten zuarbeitenden Künstler im Sinne des §2 KSVG: 
– In diesem Fall muss der Fotograf oder sein Repräsentant auf die genannten Positionen 5,5% KSK-Abgabe kalkulieren, seinem Kunden in Rechnung stellen und dieses Geld dann an die KSK abführen. 
– Die Abgabepflicht des Kunden auf die Gesamtkosten der Produktion ist davon unberührt. 
Die Beiträge sind weiterhin in der bekannten Höhe fällig. Die Kunden zahlen also auch Künstlersozialabgabe für die Leistung der zuarbeitenden Künstler.

>>> Bei dieser Variante kommt es im Hinblick auf die Stylisten, Visagisten, Hairstylisten sowie sonstigen „Künstlern“ zu kumulierenden Doppelzahlungen, was rechtlich zulässig ist.

Möglichkeit 2: 
– Stylisten, Visagisten, Hairstylisten und sonstige „Künstler“ stellen ihre Rechnungen direkt auf den Kunden aus, der nun auch ihr Vertragspartner/Auftraggeber ist. 
– Der Fotograf stellt wie gewohnt die weiteren – nicht Abgabe pflichtigen – Fremdkosten in Rechnung. 
– Die Honorarrechnung des Fotografen erfolgt separat. 
– Der Fotograf/sein Repräsentant stellt nicht wie bisher eine Akontorechnung im umsatzsteuerlichen Sinne, sondern bittet schriftlich um Vorkasse im Sinne von Verrechnungsgeld für zu verauslagende Fremdkosten. Im Gegenzug dazu erhält der Kunde nach der Produktion eine Aufstellung der verauslagten Fremdkosten mit Original-Rechnungsbelegen. 
– Der Kunde zieht sich bei dieser Variante die Vorsteuer direkt aus den Originalrechnungen.

>>> Diese Variante ist zwar buchhalterisch komplizierter/bzw. buchungsintensiver, erspart aber die genannten Doppelzahlungen und ist damit auch für die Auftraggeber finanziell interessant.

Dieses sind unsere Vorschläge, vorerst mit der neuen KSK Situation zu verfahren. Es wurde angeregt, dass sich baldigst Vertreter von GWA, RFI, BFF, BAVUS und KSK zusammensetzen, um eine allgemeingültige Regelung zu verabreden.

Bis dahin raten wir an, wie beschrieben zu verfahren.

Wir bitten diese Information auch die Buchhaltungen weiterzuleiten.

Mit kollegialen Grüßen

Rabeah Hinrichs 
(Geschäftsführung RFI e.V.)

Bei Fragen zu diesem Thema, bitte wenden an:

Für Artbuyer:
Susanne Nagel, JvM 
Tanja Braune, S&J 
Katja Werner, Kolle Rebbe

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