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Folgende Fragen sollen mit der KSK geklärt werden. Nach Rücksprache mit der KSK handhabt die KSK diese Fälle wie folgt: 

1. Frage: Was geschieht unter dem Gesichtspunkt der Künstlersozialabgabe, wenn ein Fotograf/ein Repräsentant á-conto-Zahlungen vom Auf-traggeber des Fotografen erhält, gleichzeitig aber keine Vertragsbe-ziehungen zwischen dem Fotografen/dem Repräsentanten und den-jenigen bestehen, die von den á-conto-Zahlungen bezahlt werden, wie z. B. Stylisten und Visagisten.

Antwort der KSK: Grundsätzlich interessieren die KSK nur die Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien und nicht die Zahlungswege. Sind die Leis-tungsbeziehungen/Vertragsbeziehungen also eindeutig geregelt, d. h. bestehen Verträge zwischen dem Auftraggeber des Fotografen und den Stylisten und Visagisten, so kommt es auf die Zahlungswege nicht an. Der Vertragspartner der Visagisten und Stylisten ist also zur Abgabe verpflichtet, unabhängig davon, wer die Visagis-ten/Stylisten bezahlt, d. h. á-conto-Zahlungen können über die Foto-grafen/Repräsentanten auch für Visagisten/Stylisten erfolgen

2. Frage: Wie wird die KSK-Abgabe bei Pauschalhonoraren bemessen?

Antwort der KSK: Bei Pauschalhonoraren, die nicht im einzelnen aufgeschlüsselt wer-den, erhebt die KSK auf das gesamte Pauschalhonorar die Künstler-sozialabgabe. Aus diesem Grunde ist es für die abgabepflichtigen Vertragspartner der Künstler (Fotograf, Visagist, Stylist) auf jeden Fall besser, wenn keine Pauschalhonorare, sondern im einzelnen aufgeschlüsselte Kostenvoranschläge bzw. Rechnun-gen/Aufstellungen, in denen die Honorare von den Nebenkosten ge-trennt sind, erstellt werden.

3. Frage: Was geschieht, wenn ein ausländischer Fotograf für eine deutsche Werbeagentur als Vertragspartner arbeitet? Wird dann KSK-Abgabe fällig?

Antwort der KSK: Ja, die deutsche Werbeagentur muß die KSK-Abgabe leisten, da die KSK immer fragt, ob es auf deutscher Seite einen Verwerter der künstlerischen Leistung gibt. Sofern dies der Fall ist, wird eine Künstlersozialabgabe fällig, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Künstler selbst um einen Inländer oder einen Ausländer handelt.

4. Frage: Wird eine Künstlersozialabgabe auch dann fällig, wenn ein deutscher Fotograf für einen ausländischen Kunden/Auftraggeber arbeitet, oh-ne daß es in Deutschland eine Vertragsbeziehung gibt, d. h. wenn in Deutschland nur eine deutsche Repräsentanz im Namen und im Auf-trag für den Fotografen tätig wird?

Antwort der KSK: Hier ist die KSK unsicher, wie solche Fälle behandelt werden sollen. Die „Gefahr“ bei einer solchen Vermittlung durch Repräsentanten besteht nämlich darin, daß grundsätzlich Repräsentanten zur Abgabe verpflichtet sind, wenn der Verwerter der Leistung selbst keine Künstlersozialabgabe zahlen muß. Da es sich aber um eine Verwer-tung eines ausländischen Auftraggebers handelt, der ja selbst keine KSK-Abgabe zahlen muß, ist bisher in solchen Fällen offenbar auch keine KSK-Abgabe von den Repräsentanten erhoben worden. Aller-dings ist dies ein Thema, mit dem sich die KSK in den nächsten Wo-chen ohnehin beschäftigen will, so daß hier im Moment noch keine endgültige Antwort gegeben werden kann.

5. Frage: Gilt das Vorstehende auch, wenn die künstlerische Leistung im Aus-land erbracht und auch lediglich im Ausland genutzt wird und gibt es einen Unterschied, wenn eine von einem ausländischen Verwerter in Auftrag gegebene Fotografenleistung im Ausland, aber eben auch in Deutschland genutzt wird?

Antwort der KSK: Hier gilt das zu Ziffer 4. Ausgeführte, d. h. die KSK wird sich hier-über Gedanken machen und mich die Antwort wissen lassen.

6. Frage: Wie steht es um die Abgabepflicht, wenn ein Fotograf eine GmbH oder auch eine Limited in Deutschland gründet und die Aufträge durch Verwerter (z. B. Agenturen) dann nicht dem Fotografen selbst, sondern der Firma erteilt werden? Und macht es einen Unterschied, ob diese Firma ihren Sitz im Ausland hat?

Antwort der KSK: Sofern eine Zahlung an die GmbH/Ltd. erfolgt, ist diese Zahlung, d. h. die Zahlung der Agentur als Verwerter der künstlerischen Leis-tung nicht künstlersozialabgabepflichtig, weil eine Zahlung an eine juristische Person keine Abgabe hervorruft.

Allerdings, und dies ist ganz wichtig, muß dann die GmbH, die dem Fotografen gehört, für die künstlerische Leistung, d. h. das Honorar, das dem Fotografen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner ei-genen Firma zusteht, Künstlersozialabgabe leisten.

Dies gilt auch, wenn es sich nicht um eine GmbH, sondern z. B. um eine Limited oder eine französische SA handelt, sofern die Firma ih-ren Sitz in Deutschland oder auch nur eine Niederlassung in Deutschland hat.

Vollkommen künstlersozialabgabefrei wäre die Konstruktion nur dann, wenn die juristische Person, d. h. z. B. die Limited oder die SA ihren Sitz ausschließlich im Ausland hätte und auch keine Niederlas-sung in Deutschland betreiben würde.

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