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Liebe Frau Hinrichs,

es ist mir nun gelungen, mit Herrn Fritz über die von Ihnen gestellten und auch noch weitere Fragen zu sprechen. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf weitere offene Fragen: 

1.         Sofern ein Fotograf/ein Repräsentant a-conto-Zahlungen vom Auftraggeber des Fotografen erhält, und zwar auch a-conto-Zahlungen für an der Fotoproduktion beteiligten Künstler, mit denen der Fotograf keine Vertragsbeziehungen hat, führt dies nach Auskunft der KSK im Hinblick auf eine mögliche Pflicht zur Zahlung von Künstlersozialabgabe zu folgendem Ergebnis:

Handelt es sich bei diesem Zahlungsverkehr letztlich nur um eine reine Inkassotätigkeit, d. h. werden die Gelder nur von dem Fotografen/Repräsentanten an die beteiligten Personen weitergeleitet und sind darüber hinaus die vertraglichen Beziehungen insoweit klar, als die künstlerisch tätigen Personen im Rahmen einer Fotoproduktion Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber des Fotografen haben, so fällt auf Seiten des Fotografen keine Künstlersozialabgabe an.

Sollte der Fotograf oder der Repräsentant allerdings noch mehr Leistungen erbringen, d. h. z. B. die gesamte Fotoproduktion auch organisieren und durchführen und in diesem Zusammenhang dann auch selbst Verträge mit Dritten schließen, dann handelt es sich möglicherweise um ein im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes abgabepflichtiges Eigengeschäft, für das dann auch Künstlersozialabgabe zu zahlen ist.

Also noch einmal der Hinweis: Aus Sicht der Fotografen und Repräsentanten ist es am sinnvollsten, wenn die als Künstler zu bezeichnenden Beteiligten an einer Fotoproduktion unmittelbar Verträge mit dem Vertragspartner/Auftraggeber des Fotografen schließen und der Fotograf/Repräsentant aufgrund der a-conto-Zahlungen lediglich die künstlerisch tätigen Beteiligten bezahlt.

Noch ein Hinweis: Dieses Problem der Beauftragung von künstlerisch tätigen Personen kann auch im Zusammenhang mit der Illustratorentätigkeit eine Rolle spielen, nämlich dann, wenn sich ein Illustrator durch einen weiteren Illustrator bei der Umsetzung seiner künstlerischen Leistung unterstützen läßt. Sofern ein solcher Fall vorkommt oder sofern sich ein Illustrator weiterer künstlerisch einzustufender Personen bedient, wie z. B. eines Koloristen oder Bildbearbeiters (ich verweise in diesem Zusammenhang auf meine Ausführungen zu Ziffer 2.), sollte der Illustrator unbedingt darauf achten, daß diese Personen ebenfalls ihre Verträge direkt mit dem Auftraggeber des Illustrators und nicht mit dem Illustrator selbst schließen.

Sofern der Illustrator selbst die Verträge mit diesen Künstlern schließt, wäre er, wenn dies nicht nur ein oder zweimal pro Jahr geschieht, selbst zur Meldung und Zahlung von Künstlersozialabgabe für die für ihn künstlerisch tätigen „Subunternehmer“ verpflichtet.

2.         Ich habe mit Herrn Fritz auch über die in Ihrer Email vom 13. Januar aufgeführten Berufsgruppen gesprochen und mit ihm vereinbart, ihm diese Berufsgruppen auch noch einmal schriftlich zu nennen, damit die KSK hierzu eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann. Mündlich sagte er mir zu den einzelnen Berufsgruppen aber schon einmal folgendes:

a) Bildbearbeitung: Soweit es sich bei den die Bildbearbeitung durchführenden Personen um Einzelpersonen handelt, wird die KSK sie wohl als Künstler ansehen, mit der Folge, daß auch auf die Honorare für die Bildbearbeitung Künstlersozialabgabe zu entrichten ist. Allerdings sagte mir Herr Fritz, daß es hierzu noch keine endgültige Meinungsbildung innerhalb der KSK gäbe.

Wird die Bildbearbeitung durch eine GmbH durchgeführt, dann ist hierauf keine Abgabe zu zahlen, da die Künstlersozialabgabe ja nur für selbständig tätige Künstler, nicht aber für Leistungen von GmbHs erhoben wird.

Der Unterschied zwischen einem Bildbearbeiter und einem Koloristen besteht im übrigen darin, daß der Kolorist Comics oder Zeichentrickfilme koloriert. Nach Auffassung der KSK sei ein Bildbearbeiter in seiner Tätigkeit aber einem Koloristen wohl zumindest im Hinblick auf die Einstufung als Künstler gleichzusetzen.

b) Tiertrainer: Bei reinen Tiertrainern wird eine künstlerische Tätigkeit wohl eher zu verneinen sein, anders ist es bei Dompteuren, die ausdrücklich von der Künstlersozialkasse als Künstler anerkannt werden.

c) Dummybau: Hier ist die KSK eher der Auffassung, daß Dummybauer wohl nicht künstlerisch tätig sind. Eine endgültige Stellungnahme fehlt aber noch.

d) Setbau: Beim Setbauer soll es jedoch anders sein, wobei ich den Unterschied zum Dummybauer als nicht so gravierend ansehe und deshalb auch die Unterscheidung nicht nachvollziehen kann.

e) Assistenten von Fotografen: Hier hängt es von der tatsächlichen Tätigkeit der Assistenten ab. Sobald ein Assistent eine verantwortliche künstlerische Funktion im Zusammenhang mit der Erstellung eines Werbefotos hat, in dem er z. B. zum Teil selbst fotografiert oder in anderem Zusammenhang an der künstlerischen Umsetzung – z. B. Licht- und Bildgestaltung – beteiligt ist, wird er wohl als Künstler anzusehen sein. Unterstützt er den Fotografen lediglich in technischer Hinsicht, z. B. durch das Einlegen von Filmen und den Aufbau der Kamera, ohne bei der Licht- und Bildgestaltung künstlerisch mitzuwirken, wird keine Künstlersozialabgabe anfallen.

Das heißt also, daß diese Frage nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern vom Umfang der Tätigkeit des Assistenten abhängt.

f) Modelle (inklusive Laienmodelle und Handmodelle): Nach bisheriger Auffassung der KSK ist für Modelle keine Künstlersozialabgabe zu zahlen, da sie klassischerweise weisungsgebunden sind, und zwar auch dann, wenn sie selbstständig, d. h. auch auf  Rechnung arbeiten. So ist im Moment die Auffassung der KSK, die KSK vermutet aber, daß es auch hier möglicherweise in Zukunft ein gerichtliches Verfahren von Modellen gegenüber der KSK geben könnte. Freiwillig wird die KSK, wie mir Herr Fritz sagte, aber Modelle nicht als Künstler einstufen.

3.         Sofern ein ausländischer Fotograf z. B. mit einer deutschen Stylistin für einen deutschen Kunden arbeitet, gilt folgendes:

Der ausländische Fotograf muß keine KSK-Abgabe auf den deutschen Stylisten zahlen. Allerdings muß der deutsche Kunde dann die Künstlersozialabgabe auf sämtliche künstlerischen Leistungen, also sowohl auf die Leistung des ausländischen Fotografen, als auch auf die Leistung der deutschen Stylisten zahlen, da die KSK bei der Abgabepflicht nicht zwischen in- und ausländischen Künstlern unterscheidet.

Eine andere Frage ist, ob eine Agentur, die eine deutsche Stylistin an einen ausländischen Fotografen vermittelt, in einem solchen Fall künstlersozialabgabepflichtig ist.

Wie mir Herr Fritz von der KSK sagte, handhabt die KSK dies im Moment so, daß die Agentur nicht melde- und abgabepflichtig in einer solchen Konstellation ist. Dies ist aber lediglich die momentane Auffassung der KSK, die sich – leider – in Zukunft aber wieder ändern kann.

Ich möchte Ihnen vorschlagen, daß Sie diese Email an die Mitglieder zur weiteren Information weiterleiten.

Sofern Sie hierzu noch Fragen haben, lassen Sie es mich bitte wissen, insbesondere auch wegen des „Rundschreibens“ an die Art Buyer und Repräsentanten.

Beste Grüße

Andreas Maier 
Rechtsanwalt


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