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Eine Fotografin ist gebeten worden, ein Advertorial für Nike zu fotografieren, und zwar für eine Zeitschrift. 

Als Vorlage hat die in Deutschland beauftragte Fotografin ein Foto eines englischen Fotografen von dem Verlag erhalten. Auf Rückfrage der Fotografin, ob die Rechte geklärt seien, sagte man ihr, daß sie sich keine Sorgen zu machen brauche.

Nun hat sich der englische Fotograf bei der Zeitschrift und auch bei Nike gemeldet, um dort Schadensersatzansprüche geltend zu machen, weil es offenbar sogar so war, daß das Foto des englischen Fotografen zunächst von der Zeitschrift bzw. Nike angefragt worden ist.

Gleichzeitig möchte der englische Fotograf, daß die deutsche Fotografin ihn mit Informationen zum Entstehen ihrer Fotografie „füttert“, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Ich habe der Repräsentantin gesagt, daß dies auf keinen Fall geschehen sollte, da sie sich damit ja auch selbst ein Eigentor schießen würde, wenn nämlich herauskäme, daß sie „leichtsinnigerweise“ ein fremdes Foto fotografisch nachgestellt hat.

Noch einmal der Hinweis an alle Mitglieder: In einem solchen Fall sollte der Künstler, wenn er den Job nicht ohnehin gänzlich ablehnen will, sich auf jeden Fall eine kurze schriftliche Freistellungserklärung des Auftraggebers geben lassen, die dahin geht, daß für den Fall der Verletzung von Rechten der Auftraggeber hierfür einzustehen hat und den Künstler von allen Ansprüchen Dritter freihält, inklusive der Kosten für eine eventuell erforderliche Rechtsverteidigung. Begründung: Schließlich will der Auftraggeber ja ein „nachgestelltes“ Werk.

Die Freistellungserklärung ist deshalb so wichtig, da der Künstler selbst ja überhaupt nicht klären kann, ob und inwieweit tatsächlich Rechte Dritter verletzt werden und dafür natürlich auch nicht einstehen will.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt 
Senfft Kersten Nabert & Maier 
Rechtsanwälte 
Schlüterstraße 6 
20146 Hamburg 
Tel.: +49 40 450 24 1-0 
Fax.: +49 40 450 24 1-41

 

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