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Ich habe heute eine Kundenschutzvereinbarung zwischen der Düsseldorfer Agentur Frey, die diese mit ihren Auftragnehmern abschließen will, von Birgit Stöver zur Prüfung vorge-legt bekommen. Diese Kundenschutzvereinbarung beinhaltet unter Ziffer 1. eine Geheim-haltungsverpflichtung und unter Ziffer 2. einen Konkurrenzschutz.

Zu 1. Geheimhaltungsverpflichtung 
Zu dieser Ziffer ist zu sagen, daß ich den ersten Passus, wonach der Auftragnehmer (Fotograf oder Illustrator) über sämtliche geschäftlichen Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren muß und daß dies auch nach Beendigung der Zusammenarbeit gilt, für akzeptabel halte. Allerdings sollte der letzte Satz in diesem Passus, wonach der Auftragnehmer die von ihm geleisteten künstlerischen Ar-beiten nicht zur Eigenwerbung verwenden darf, nicht akzeptiert werden.

Hierüber sollte mit der Agentur unbedingt verhandelt werden, da Eigenwerbung ja ein wichtiges Instrument der Künstler ist.

Zu 2. Konkurrenzschutz 
Die in dieser Ziffer enthaltenen Formulierungen sollten aus verschiedenen Gründen nicht akzeptiert werden. Hiernach würde sich der Auftragnehmer nämlich nicht nur verpflichten, nicht direkt bei Kunden der Werbeagentur um Aufträge zu werben, sondern auch keine Aufträge desselben Kunden direkt oder vermittelt durch Dritte und nicht durch Frey anzu-nehmen. Des weiteren heißt es hier, daß eine solche Verpflichtung für einen Zeitraum von einem Jahr nach Vertragsbeendigung fortgilt. Dies würde im Grunde genommen einem „Berufsverbot“ gleichkommen und kann insbesondere auch wegen der zeitlichen Dauer nicht akzeptiert werden.

Zwar ist es grundsätzlich noch nachvollziehbar, daß Kunden der Agentur nicht direkt we-gen einer Auftragsvergabe angegangen werden sollen – wahrscheinlich ist bei dieser For-mulierung von der Agentur ohnehin nicht an Fotografen oder Illustratoren gedacht worden, sondern eher an möglicherweise kleinere Werbeagenturen, die für die Düsseldorfer Wer-beagentur als Subunternehmer die Jobs durchführen.

Allerdings muß es den in diesem Zusammenhang tätigen Künstlern möglich sein, direkte Anfragen des Kunden der Werbeagentur entgegenzunehmen und entsprechend Aufträge durchzuführen, vor allen Dingen, weil es ja durchaus sein kann, daß der Kunde gar nicht mehr mit der Agentur zusammenarbeiten möchte und aus diesem Grund den Fotografen bzw. Illustrator direkt anspricht.

Auch in dieser Klausel ist wieder das Verbot der Nutzung des durch die Agentur in Auf-trag gegebenen Werkes zu Eigenwerbungszwecken enthalten, das ebenfalls nicht akzeptiert werden sollte.

Schließlich ist auch die in dieser Klausel enthaltene Vertragsstrafenregelung viel zu hoch angesetzt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, daß bis auf die aus Ziffer 1. zu akzeptierenden Formulie-rungen, die sich aber schon aus allgemeinen Vertrauensschutztatbeständen ergeben, die Kundenschutzvereinbarung in der jetzt vorliegenden Form nicht unterzeichnet werden sollte.

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zwanzig − zwölf =