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Künstlereigenschaft verschiedener Berufsgruppen, die an der Umsetzung von an Fotografen/Illustratoren erteilten Aufträgen mitwirken 
Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom Mai 2005 (Visagisten/Stylisten gelten seitdem als Künstler im Sinne des KSVG) ausgeführt, dass alle Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen, als Künstler im Sinne des KSVG einzustufen sind. Neben diesen beiden Berufsgruppen wirken aber noch eine Vielzahl anderer Personen an der Umsetzung eines Fotoshootings oder der Realisierung einer Illustration mit, und es stellt sich daher die Frage, wie es um den Künstlerstatus dieser Personen bestellt ist. Nach dem Gespräch mit den Mitarbeitern der KSK ergibt sich folgendes Bild:

– digitaler Bildbearbeiter:
Sofern die digitale Bildbearbeitung von einer GmbH durchgeführt wird, stellt sich das Problem der Künstlereigenschaft nicht. Sollte ein selbständiger digitaler Bildbearbeiter für einen Fotografen oder Illustratoren tätig werden, so ist dessen Tätigkeit aus Sicht der KSK grundsätzlich wohl als künstlerisch einzustufen, da ihm nach Auffassung der KSK bei seiner Tätigkeit im Allgemeinen eine immerhin so große Gestaltungsmöglichkeit zusteht, dass sein Künstlerstatus zu bejahen ist.

Die KSK wird den Bildbearbeiter also im Regelfall als Künstler einstufen, was bedeutet, dass die an die Bildbearbeiter gezahlten Entgelte der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen.

Wenn allerdings nachgewiesen werden kann, dass alle wesentlichen Vorgaben bei der Umsetzung der digitalen Bildbearbeitung von dem Auftraggeber kommen und der Auftraggeber (Fotograf, Illustrator) z. B. bei der digitalen Bildbearbeitung nicht nur anwesend, sondern auch genaue „Handlungsanweisungen“ gibt, die der digitale Bildbearbeiter lediglich technisch umsetzt, dann wird die Künstlereigenschaft eher zu verneinen sein.

Um eine „abhängige“ und daher nicht kreative Tätigkeit eines Bildbearbeiters gegenüber der KSK bzw. den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung belegen zu können, wäre es sicherlich auch hilfreich, wenn die Bildbearbeiter ihre Tätigkeit nicht pauschal, sondern tage- oder besser sogar stundenweise abrechneten.

Wenn aber jegliches Risiko ausgeschlossen werden soll, muss in Zukunft auf die Entgelte von selbständigen Bildbearbeitern Künstlersozialabgabe abgeführt werden bzw. dem Auftraggeber des Fotografen/des Illustrators weiterberechnet und dann die vereinnahmte Abgabe an die KSK abgeführt werden.

Da die Frage, ob digitale Bildbearbeiter einen Künstlerstatus haben, keine „neue“ Frage darstellt, bestehen hier möglicherweise auch rückwirkend für die letzten vier Jahre noch Ansprüche der KSK auf Zahlung von Künstlersozialabgabe.

– Fotomodelle:
Die KSK stuft die Tätigkeit von Fotomodellen immer noch als nichtkünstlerisch ein, weshalb auf Modellhonorare auch keine KSK-Abgabe zu zahlen ist. Gleichzeitig ist es aber durchaus denkbar, dass das Bundessozialgericht auch Fotomodelle zu einem späteren Zeitpunkt einmal als Künstler anerkennt. Dies bleibt abzuwarten. Sollte dies geschehen, hätte dies aber auf eventuell zu zahlende Abgaben nur Auswirkungen für die Zukunft.

– Fotoassistenten:
Für den Fall, dass ein Fotoassistent tatsächlich nur als Assistent für einen Fotografen tätig wird, besteht keine Verpflichtung auf die an ihn gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fotoassistent als Künstler bei der KSK gemeldet und versichert ist. Allerdings unterliegen die an Fotoassistenten gezahlten Honorare dann der Abgabepflicht, wenn sie selbst eine schöpferische Leistung erbringen. Üblicherweise wird dies aber zu verneinen sein.

Nach Auskunft der KSK ist, da es selten schriftliche Verträge mit Fotoassistenten gibt, der Text der Rechnungen von großer Bedeutung. Sofern aus diesem Text klar hervorgeht, dass der Fotoassistent ein Honorar für seine Assistententätigkeit erhalten hat, sollte es hier auch keine Probleme im Hinblick auf eine Abgabepflicht geben.

– Locationscout:
Die KSK ist der Auffassung, dass ein Locationscout keine künstlerischen Leistungen erbringt, weshalb die an ihn gezahlten Honorare auch nicht der Abgabepflicht unterliegen.

– Styling/Requisitenbeschaffung:
Grundsätzlich geht die KSK davon aus, dass, wenn ein Auftrag an den Stylisten erteilt wird, der sowohl das Styling, als auch die Beschaffung von Requisiten zum Gegenstand hat, die gesamte an den Stylisten zu zahlende Vergütung abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist.

Sofern die Requisitenbeschaffung allerdings vertraglich von der Arbeit eines Stylisten im Zusammenhang mit dem konkreten Fotoshooting getrennt wird, unterfällt diese nicht der Abgabeverpflichtung nach dem KSVG. So hat sich jedenfalls die KSK geäußert.

Um eine solche vertragliche Trennung zu erreichen, sollte der Auftrag für das Styling und der Auftrag für die Beschaffung von Requisiten jeweils getrennt und gesondert erteilt und von dem Stylisten auch getrennt, d. h. auf zwei Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsnummern abgerechnet werden.

Um bei späteren Prüfungen durch die Rentenversicherung keine Probleme in diesem Zusammenhang zu bekommen, sollten diese getrennten Aufträge jeweils (kurz) schriftlich erteilt werden.

– Dummybauer:
Auch hier gilt das, was ich bereits zum digitalen Bildbearbeiter ausgeführt habe. Die Tätigkeit des selbständig tätigen Dummybauers ist dann als künstlerisch einzustufen, wenn ein Mindestmaß an Gestaltungsmöglichkeit besteht. Sofern dies der Fall ist, wovon die KSK allerdings überraschenderweise wohl auch in den meisten Fällen ausgeht, ist die Tätigkeit des Dummybauers mit der eines Stylisten zu vergleichen. Entscheidend ist nach Auffassung der KSK nicht, wie groß der eigenschöpferische Anteil ist, sondern dass überhaupt nur ein gewisser kreativer Spielraum besteht.

Auf Zahlungen an einen selbständig tätigen Dummybauer wird also im Regelfall die Künstlersozialabgabe entrichtet werden müssen, d. h. diese Abgabe müsste und sollte in die Kostenkalkulation aufgenommen werden.

– Setbauer:
Ein selbständig tätiger Setbauer, der nach den konkreten Anweisungen eines Fotografen einzelne Gegenstände „baut“ und der hierfür genaue Vorgaben des Fotografen erhält, wird im Regelfall nicht als Künstler im Sinne des KSVG eingestuft werden. Sofern der Setbauer allerdings einen Raum „gestaltet“, hat er einen gestalterischen Spielraum. Nach Auffassung der KSK ist hierin eine künstlerische Leistung zu sehen. In einem solchen Falle unterläge die an den Setbauer gezahlte Vergütung also der Abgabepflicht nach dem KSVG, und die Abgabe müsste, wie bereits beim Dummybauer ausgeführt, in die Kalkulation miteinbezogen werden.


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