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Im Hinblick auf mögliche Auseinandersetzungen und im Hinblick auf die Qualität von Fotografien/Illustrationen ist auf folgendes hinzuweisen: 

Zunächst hat der Werkunternehmer, das heißt der beauftragte Fotograf oder Illustrator ein Nacherfüllungsrecht, nachdem ihm zuvor von dem Besteller eine Frist gesetzt worden ist, sofern diese Nacherfüllung für den Besteller bzw. Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Das Nacherfüllungsrecht besteht nach Wahl des Künstlers in der Nachbesserung oder sogar Neuherstellung. Die Kosten für die Nacherfüllung trägt der Fotograf.

Der Besteller hat dem Künstler auf jeden Fall eine Frist zur Beseitigung des Mangels, die dann ja in Form einer Nacherfüllung erfolgen könnte, zu setzen. Eine Frist muss lediglich dann nicht gesetzt werden, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt.

Sofern eine vom Auftraggeber gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstrichen ist oder ein Fixgeschäft vorliegt, ist der Auftraggeber berechtigt, eine so genannte Selbst-vornahme durchzuführen, das heißt selbst oder durch einen anderen Künstler das Werk erstellen zu lassen, ohne dass, wie es früher der Fall war, ein Verschulden des Künstlers vorliegen muss.

Sollte die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, insbesondere teuren Fotoreisen, kann der Fotograf dann auch die Nacherfüllung verweigern.

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acht − eins =