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Ohne eine ausdrückliche schriftliche Beauftragung wird es im Zweifelsfall schwer nachzuweisen sein, dass ein Fotograf Anspruch auf Zahlung eines bereits mündlich besprochenen Honorars hat.
Grundsätzlich sind zwar auch mündlich abgeschlossene Verträge wirksam, es fehlt aber häufig an der Möglichkeit in einem solchen Fall einen Vertragsabschluss auch wirklich zu beweisen.
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