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Nach § 23 KUG muss von den Personen eine schriftliche Einwilligung zur Verwendung ihrer Bildnisse eingeholt werden, wenn die Bildnisse im Rahmen einer Werbekampagne genutzt werden sollen. 

Es gäbe nun die Möglichkeit, einer solchen Einwilligung zu „entgehen“, wenn die Gesichter im Einzelnen so verfremdet werden, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Allerdings wird es sicherlich nicht ausreichen, wenn die vorhandenen durch andere Gesichter ersetzt werden, die dann ebenfalls wieder erkennbar sind.

Hierauf sollten Sie bzw. Ihre Künstler die jeweiligen Auftraggeber sicherheitshalber hinweisen, auch wenn es juristisch sicherlich umstritten ist, ob ein solcher Hinweis von Ihnen überhaupt gegeben werden muss oder ob nicht die Werbeagentur sich selbst um solche Rechtsfragen kümmern muss.

Nachfolgend füge ich Ihnen einen kurzen Text bei, den Sie der Werbeagentur bzw. Ihren Kunden zusammen mit oder auf dem Kostenvoranschlag zuleiten sollten und der die dargestellten Aspekte berücksichtigt:

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