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Das Thema der Einräumung von „unbeschränkten“ Nutzungsrechten beschäftigt die RFI – Mitglieder immer wieder. Viele Kunden fordern das, sind sich aber nicht bewusst über die Konsequenzen.
Wir haben daher einmal folgendes „Kurz-Statement“ entworfen, das die RFI-Mitgliedern den Kunden zu diesem Thema übermitteln bzw. als Argumentationshilfe nutzen könnten: Bei einer pauschalen Rechtseinräumung gilt nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz folgendes:
1.Die Nutzung muss so konkret wie möglich benannt werden, d.h. welche Nutzungsrechte für welche Territorien für welchen Zeitraum übertragen werden sollen. Geschieht das nicht, weil z.B. pauschal „alle Rechte unbeschränkt“ übertragen werden, beschränken sich die eingeräumten Rechte tatsächlich doch auf diejenigen, welche nach dem Vertragszweck erforderlich sind (§ 31 Absatz 5 Urheberrechtsgesetz). Alles, was nicht vom Vertragszweck gedeckt ist, ist dann eine unberechtigte Nutzung – die ebenfalls zu vergüten ist. Es liegt dann im Risiko des Kunden, zu beweisen, dass eine konkrete Nutzung vom „Vertragszweck“ umfasst war.
2. Zusätzlich gilt: Der Umfang der eingeräumten Rechte muss mit dem Umfang der Vergütung korrespondieren. Je mehr Rechte übertragen werden, desto höher muss die Vergütung ausfallen. Der Fotograf hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 32 Urheberrechtsgesetz). Ist die Vergütung im Hinblick auf die eingeräumten Rechte zu niedrig, kann der Fotograf (auch) nachträglich noch die angemessene Vergütung fordern.Insofern ist es für beide Vertragspartner von Vorteil, die Rechte so konkret wie möglich zu benennen und die Vergütung daran auszurichten.
An dieser Stelle noch für die RFI-Mitglieder der Hinweis: Wenn der Kunde sich pauschal „alle Rechte“ einräumen lässt, dann ist das eine Formulierung, die im Zweifel zu Lasten des Kunden geht. Der Fotograf ist da in der besseren Position, insofern ist es auch nicht seine Aufgabe, den Kunden auf die rechtlichen Konsequenzen einer solchen Formulierung hinzuweisen. Aus Klarstellungsgründen ist es natürlich für beide Seiten besser, wenn von Anfang an ganz klar geregelt ist, welche Rechte zu welchem Preis „eingekauft“ werden.
Mit besten Grüßen
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt
Claudia Gips
Rechtsanwältin
[PDF]Rechtliche Stellungnahme Pauschale Rechtseinräumung (28.11.2012)