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1. Beim Abschluss von Verträgen im Hinblick auf Locations sollte genau darauf geachtet werden, dass darin die vorgesehene Nutzung der Fotografien, auf denen die Location zu sehen ist, festgehalten ist, da hier ansonsten auch Unterlassungsansprüche bzw. Nachforderungen drohen. 

Im übrigen ist bei „besonderen Bauwerken“ bekannter Architekten darauf zu achten, dass die Person, die Lizenzrechte an der Location zum Zwecke der Verwendung im Rahmen eines Shootings einräumt, auch berechtigt ist, solche Verträge abzuschließen bzw. die Rechte zur Verwendung solcher „berühmten“ Bauwerke im Rahmen von Werbekampagnen zu vergeben, d.h. einräumen darf.

2. Im Rahmen von Werbekampagnen dürfen Gegenstände, wie z. B. Möbel, Küchenaccessoires etc. nur gezeigt bzw. verwendet werden, wenn sie selbst Gegenstand der Kampagne sind bzw. entsprechende Nutzungsrechte von den Urhebern bzw. Lizenzinhabern vorliegen.

In dem konkreten Fall ging es darum, dass ein Fotograf Bausätze der Firma Revell verwenden wollte, um damit Ufos nachzubauen, die Teil eines Werbefotos werden sollten.

Im Übrigen sollten in den jeweiligen Angeboten bzw. Kostenvoranschlägen der Künstler gegenüber den Auftraggebern noch folgende Formulierungen aufgenommen werden:

– Sofern der Auftraggeber die Verwendung bestimmter Requisiten und/oder die Abbildung bestimmter Örtlichkeiten (Gebäude, Kunstwerke etc.) von dem Auftragnehmer im Rahmen der zu erstellenden künstlerischen Werke wünscht, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von möglichen Ansprüchen Dritter, die diese im Zusammenhang mit der Verwendung und Abbildung gegenüber dem Fotografen erheben, frei. Hierzu zählen auch die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung.

 

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