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Für ein Fotoshooting wurde mit einem Werbemodell, das auch für andere Produkte relativ prominent wirbt, vereinbart, daß auf dem Foto lediglich die Mundpartie zu sehen sein sollte, um so eine Wiedererkennbarkeit des Modells auszuschließen. 

Dies wurde vertraglich ausdrücklich festgelegt.

Nun wollte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt das Foto bzw. den Ausschnitt des Fotos insoweit verändern, daß Mund und Nase zu erkennen sind. Da das abgebildete Modell allerdings eine überaus markante Nase hat, steht zu befürchten, daß es nunmehr, d. h. bei einem vergrößerten Ausschnitt doch erkannt werden kann.

Aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarung würde die Veröffentlichung eines solchen Fotos aber wohl einen Verstoß darstellen mit der Folge, daß Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Veröffentlichung des Fotos untersagt werden könnte.

Im Ergebnis habe ich daher dazu geraten, mit dem Modell bzw. der Agentur vor der Veröffentlichung zu sprechen und entsprechende Verhandlungen zu führen.

Mit vielen Grüßen
Andreas Maier
Rechtsanwalt

 

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