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lieber Mitglieder des RFI,

ich habe mit einem Mitglied Ihres Verbandes die Möglichkeiten besprochen, die ein Künstler hat, sich bei drohender Insolvenz des Auftraggebers (hier: Werbeagentur) zu verhalten. 

Solange die Rechnung noch nicht gezahlt worden ist und die Insolvenz unmittelbar bevorsteht, bleibt im Grunde genommen keine andere Möglichkeit, als zum einen die Zahlung anzumahnen und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dann die Forderung dort anzumelden. Ein gerichtliches Verfahren bei einer kurz bevorstehenden Insolvenz einzuleiten ist in vielen Fällen nicht sinnvoll, da dadurch nur weitere Kosten verursacht werden, auf denen der Gläubiger in den meisten Fällen „sitzen bleibt“.

Ein probates Mittel ist es aber durchaus, den Kunden, der die Fotos letztlich verwenden will, darauf hinzuweisen, dass eine Nutzung der Werke erst nach vollständiger Zahlung sämtlicher Honorare erfolgen darf.

Sofern die AGB Vertragsbestandteil geworden sind, ist dies ja auch dort eindeutig geregelt.

Sollten die AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein, ist in der Rechtsprechung umstritten, ob bei nicht erfolgter Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht an urheberrechtlichen Nutzungsrechten besteht.

Unabhängig davon stellt es aus meiner Erfahrung aber durchaus ein Erfolg versprechendes Vorgehen dar, den Kunden, wie zuvor geschildert, auf die rechtlichen Konsequenzen bei nicht bezahlten Rechnungen hinzuweisen, da ein Kunde möglicherweise gewillt ist, diese Kosten noch einmal direkt an den Künstler zu zahlen, um die hergestellten Werke nutzen zu können, auch wenn er seine Agentur bereits bezahlt hat.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, lassen Sie es mich bitte wissen.

Mit besten Grüßen

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