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Beim „Nachstellen“ einer künstlerischen Vorgabe in Form einer Fotografie oder einer Illustration kommt es in Hinblick auf die Frage, ob hierfür die Nutzungsrechte vom Urheber für eine solche Form der Bearbeitung einholt werden müssen, darauf an, ob es sich im urheberrechtlichen Sinne um eine unfreie und damit zustimmungspflichtige Bearbeitung oder um eine frei Benutzung handelt, für die keine Nutzungsrechte vom Urheber eingeholt werden müssen.

In einem konkreten Fall hatte ein Fotograf drei Personen auf einer Wiese sitzend fotografiert und der Kunde hatte für eine konkrete Veranstaltung dann lediglich zwei der drei Gesichter aus dem Foto genommen und als Illustrationen auf ein Plakat für die Veranstaltung gebracht.

Da es sich bei der Ursprungsfotografie nicht um eine sehr spezielle Bildanordnung handelte und damit auch der urheberrechtliche Schutzbereich nur recht eingeschränkt gegeben war, lag hier ein juristischer Grenzfall vor.

Wichtig ist diesem Zusammenhang allerdings, dass es für die Beurteilung die Frage einer freien Benutzung oder einer zustimmungspflichtigen unfreien Bearbeitung nicht darauf ankommt, ob das Originalwerk und die bearbeitete Version in derselben Art und Weise (z. B. beide in Form einer Fotographie) verbreitet wurden oder das Originalwerk auf eine andere künstlerische Weise veröffentlicht wird, als die Bearbeitung selbst (z. B. Fotografie die in Form einer Illustration bearbeit und dann veröffentlicht wird).

 

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