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1. Hierbei ging es darum, dass eine Werbeagentur mit einem von einer Repräsentantin vertretenen Fotografen einen Vertrag im Namen und Auftrag des Kunden der Werbeagentur geschlossen hat. 

Als die Repräsentantin um die Künstlersozialversicherungsabgabennummer des Kunden gebeten hat, um sicher zu sein, dass es sich bei dem Vertragspartner des Fotografen auch um ein abgabepflichtiges Unternehmen handelt, erhielt sie die Antwort der Werbeagentur, dass der Kunde nicht bei der Künstlersozialkasse gemeldet sei, sondern dass die Werbeagentur selbst für den Kunden die KSK-Zahlungen abführe.

Die Frage ist nun, ob dies ausreichend dafür ist, dass der Repräsentant keine Forderung der Künstlersozialkasse zu fürchten braucht.

Grundsätzlich ist es so, dass, wenn Künstlersozialabgabe von einer Person oder einer Firma gezahlt wird, die nicht abgabeverpflichtet ist – hier eben die Werbeagentur für ihren Kunden -, dies nicht mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der KSK für den nicht abgabepflichtigen Verwerter geschieht. Das bedeutet im Ergebnis, dass die KSK bei dem abgabepflichtigen Unternehmen immer noch die KSK-Abgabe nachfordern kann, wobei sie im Falle der Nachforderung dann natürlich gleichzeitig an denjenigen, der fälschlicherweise die Abgabe gezahlt hat, den Betrag zurückzahlen wird.

Im vorliegenden Fall war es nun so, dass es sich bei dem Auftraggeber des Fotografen um einen Spielehersteller handelte und man mit großer Sicherheit davon ausgehen kann, dass ein solcher Spielehersteller allein wegen der Beauftragung von Illustratoren und Fotografen für die Spiele und deren Verpackung nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler erteilen wird und damit auf jeden Fall abgabepflichtig ist.

Aus diesem Grunde besteht in einem solchen Fall dann natürlich auch keine Verpflichtung der Repräsentanz, eine Abgabe an die KSK zu zahlen.

2. Zum Nachweis dafür, dass ein Auftraggeber eines Künstlers abgabepflichtig im Sinne des KSVG und wie dieser Nachweis zu erbringen ist, darf ich auf Folgendes hinweisen:

Sofern es sich bei dem Vertragspartner des Künstlers nicht um einen Verwerter handelt, bei dem ohne weiteres von einer eigenen Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe ausgegangen werden kann, z. B. weil der Verwerter kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 KSVG betreibt (zu den abgabepflichtigen Unternehmen gehören zum Beispiel alle Werbeagenturen und Verlage sowie Versandhäuser), bleibt es bei der Nachweispflicht des Vermittlers im Hinblick auf die Abgabepflicht des Verwerters. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch die Mitteilung der KSK-Abgabenummer erbracht werden.

Liegt eine KSK-Abgabenummer nicht vor, gilt Folgendes: Ein Vermittler darf, sofern er z. B. regelmäßig für die von ihm vertretenen Künstler Verträge mit dem Verwerter schließt, davon ausgehen, dass eine Abgabepflicht auch eines solchen Verwerters besteht, auch wenn er noch keine KSK-Abgabenummer hat.

Um dies im Einzelfall nachweisen zu können, sollte der Vermittler z. B. die verschiedenen Aufträge bzw. Rechnungen an denselben Verwerter/Auftraggeber des Künstlers in der Buchhaltung zusammenfassen, um so den Nachweis zu erbringen und seiner Aufzeichnungspflicht im Sinne des § 28 KSVG zu genügen.

Sofern der Vermittler für seine Künstler mit dem Verwerter unter Umständen nur einmal pro Jahr eine vertragliche Vereinbarung trifft, kann der Nachweis z. B. dadurch geführt werden, dass an die Rechnung weitere tatsächliche Unterlagen geheftet werden, aus denen sich die Abgabepflicht des Verwerters ergibt. Dies können z. B. Kataloge oder Broschüren sein, für deren Herstellung der Verwerter mehrere Künstler beauftragt hat bzw. zur Herstellung beauftragen musste. Dieser Nachweis kann aber auch dadurch geführt werden, dass die Rechnungen des Künstlers an die Verwerter selbst klar und deutlich zum Ausdruck bringen, welche künstlerische Leistung, insbesondere in welchem Umfang, erbracht worden ist. Wenn nämlich ein Künstler sehr umfangreich oder wiederholt für einen Auftraggeber tätig wird, reicht dies für die Begründung der Abgabepflicht des Auftraggebers gegebenenfalls bereits aus.

3. Das Vorhandensein einer Abgabenummer ist also nur ein Indiz für die grundsätzliche Abgabeverpflichtung.

Aus diesem Umstand folgt aber auch, dass der Vermittler sich eben nicht in jedem Einzelfall von dem Verwerter eine Abgabenummer geben lassen muss. Sofern er nämlich den Nachweis der Abgabepflichtigkeit des Verwerters führen kann (siehe oben zu Ziffer 2.), muss er sich auch keine Abgabenummer des Verwerters geben lassen, um selbst aus der Verpflichtung von Zahlung der Künstlersozialabgabe für die von ihm vermittelten Künstler „herauszukommen“.

Mit besten Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 


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