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Diese Vollmacht war insofern sehr problematisch, als sie eine viel zu weit gehende Haftungsverlagerung auf den Fotografen beinhaltet und dies zur Folge hatte, dass bei einer Überprüfung der Verträge durch die KSK möglicherweise dann doch nicht die Werbeagentur, sondern der Fotograf gemäß dem Inhalt der Vollmacht als Vertragspartner der Künstler angesehen werden könnte, was im Ergebnis dazu führen würde, dass der Fotograf dann Künstlersozialabgabe zu zahlen hätte.
Im übrigen sollte der Fotograf nach dieser Vollmacht ebenfalls in viel zu weit gehendem Umfang, zum Beispiel für Anwaltskosten der Agentur im Falle von Auseinandersetzungen aufkommen. Er sollte vor allen Dingen sämtliche Rechte im Hinblick auf die Veröffentlichung klären.
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