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Rechtsarchiv

B – Repräsentantenverträge – Provision der Vermittlungstätigkeit

„1. Für die Vermittlungstätigkeit gemäß §§ 1 und 2 dieses Vertrages erhält der Repräsentant vom Fotografen/Illustrator ein Honorar in Höhe von 25% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf sämtliche Tages-, Vorbereitungs-, Casting-, Eigen-, Styling-Honorare (ausschließlich Mehrwertsteuer) sowie 50% auf sämtliche Copyright-Honorare, die der Fotograf/Illustrator für die den Gegenstand dieses Vertrages betreffenden Leistungen und Rechte-Übertragungen des Fotografen/Illustrators an seine Vertragspartner stellt bzw. stellen lässt.