Home
Menu Menu

Mitgliederbereich

Login

Sofern ein Urheber im Falle eines „Bilddiebstahls“ Schadensersatzansprüche geltend machen will, sollte folgendes beachtet werden: 

Zum einen gibt es bei einer vorher bestehenden vertraglichen Beziehung natürlich die Möglichkeit das fünffache Honorar als Schadensersatz geltend zu machen, sofern die AGB eine entsprechende Klausel enthalten. Sofern dies nicht der Fall ist und sofern es keine vorherige Geschäftsbeziehung gibt, werden in den meisten Fällen die üblichen Lizenzgebühren nach Maßgabe der Honorarvereinbarungen der Mittelstandsvereinbarung Fotomarketing errechnet, bzw. die üblichen Honorare des Künstlers für die Errechnung des Schadensersatzes zugrunde gelegt.

Es gibt aber auch die Möglichkeit einer alternativen Schadensberechnung auf Herausgabe des erzielten Gewinns, den der die Urheberrechte verletzende Nutzer durch seine Verwertungshandlung erzielt hat. Dies kann im Einzelfall zu einem höheren Schadensersatz führen.

Dies gilt auch deshalb, weil nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zahlreiche Kostenpositionen nicht bei der Berechnung des Verletzergewinns gewinnmindert berücksichtigt werden dürfen. Danach sind allgemeine Betriebskosten, die der Rechtsverletzung nicht unmittelbar zugerechnet werden können, wie zum Beispiel Büromiete, Personalkosten als Gemeinschaftskosten etc. nicht zu berücksichtigen und dürfen daher den herauszugebenden Verletzergewinn nicht schmälern.

Allerdings ist bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Herausgabe des Verletzergewinns zu berücksichtigen, dass sich in vielen Fällen ein solcher Verletzergewinn gar nicht nachweisen lässt, zum Beispiel dann, wenn Fotos für Werbekampagnen verwendet werden oder als Buchcover. Die Herausgabe eines Verletzergewinns ist allerdings immer dann sinnvoll, wenn z. B. eine Fotografie oder eine Illustration als Postkarte oder in entsprechender gedruckter Form verkauft wird. In diesen Fällen hängt nämlich der Erfolg des Verkaufs von Produkten tatsächlich unmittelbar mit den verwendeten Werken zusammen.

 

zurück

1 × 4 =