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Lieber Vorstand des RFI, Liebe Mitglieder,

nachdem ich nun das Schreiben der Grey Worldwide GmbH vom Juli 2008 sowie die mit diesem Schreiben übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geprüft habe, muss ich Ihnen insgesamt dringend von der geforderten Unterzeichnung abraten. Dies gilt auch für das Anschreiben selbst, vor allem aber für die AGB.

1. 
Das Schreiben scheint mir insgesamt zumindest missverständlich formuliert und die Änderungen, die Grey damit vermutlich im Sinn hat, für die Fotografen eher nachteilig zu sein.

So interpretiere ich das Schreiben so, dass Grey erreichen möchte, dass die tatsächliche Abrechnung der „Sub-Lieferanten“ direkt durch Grey abgewickelt werden soll, während die Vertragsverhältnisse weiterhin zwischen den Fotografen und den Sub-Lieferanten bestehen bleiben sollen. Dies hat vermutlich den Hintergrund, dass Grey auf diese Weise die Berechnung von Provisionen auf Fremdkosten verhindern will.

Letztlich wäre eine solche Regelung vermutlich in Ordnung, wenn Grey in diesem Zusammenhang dann auch Vertragspartner der Sub-Lieferanten werden würde und dementsprechend selbst in einem Vertragsverhältnis zu diesen stünde. Bei der jetzt offenbar von Grey gewollten Konstruktion wäre die Konsequenz aber eben die, dass gerade kein Vertragsverhältnis zustande kommen soll, sondern nur die Abrechnung über Grey laufen soll.

Dies könnte jedoch für den Fall von Auseinandersetzungen darüber, ob die Leistung des Sub-Lieferanten mit Mängeln behaftet war dazu führen, dass der Fotograf juristisch und wirtschaftlich „zwischen die Mühlsteine“ geraten könnte. Denn dadurch, dass der Fotograf Vertragspartner ist, würde ein Sub-Lieferant, der von Grey mit der Begründung, dass diese mit seiner Leistung nicht zufrieden seien, kein Geld erhält, sich möglicherweise an den Fotografen wenden und dort Zahlung verlangen. Genauso wäre es andersherum denkbar, dass der Fotograf mit der Leistung eines Sub-Lieferanten unzufrieden ist und er demnach die vereinbarte Vergütung nicht oder zumindest nicht in voller Höhe zahlen will. Wenn in diesem Falle der Sub-Lieferant sich direkt an Grey wendet und von diesen das Geld erhält, so entfiele das wirtschaftliche Druckmittel, um den Sub-Lieferanten zur Nachbesserung zu veranlassen.

Insgesamt ist dies also eine für die Fotografen nachteilige Vertragskonstruktion, die nicht durch Unterschrift anerkannt werden sollte.

Darüber hinaus wäre eine solche Konstruktion auch aus KSK-rechtlicher Sicht unsinnig. Denn wie Sie wissen, kommt es für die Frage, wer die KSK-Abgabe zu entrichten hat, stets auf die Vertragsbeziehungen an. Da nach wie vor der Fotograf Vertragspartner bliebe, würde auch weiterhin bei diesem eine Abgabepflicht anfallen. Und da Grey bzw. deren Kunde auf die Gesamtleistung des Fotografen (und damit auch auf den Teil, für den der Fotograf bereits abgeführt hat) nochmals Abgabe zu entrichten hätte, würde letztlich also sogar eine höhere Abgabe anfallen.

Hinzukommt, dass mir der Unterschied zwischen den „unmittelbar den Fotografen betreffende Nebenleistungen und/oder verauslagte Kosten“ unter dem vierten Ordnungspunkt und den Kosten der „Sub-Lieferanten“ im dritten Ordnungspunkt letztlich nicht klar ist. Auch hier bestünde also noch Klärungsbedarf.

Insgesamt sollte das Schreiben also zumindest nicht ohne ergänzende Erkundigungen und Abänderungen unterzeichnet werden.

2. Auf keinen Fall aber sollten Sie die von Grey übersandten AGB durch Ihre Unterschrift anerkennen. Diese AGB sind in wirklich „frecher“ und vollkommen unverhältnismäßiger Weise nachteilig für die Fotografen und können in dieser Form sicher nicht akzeptiert werden.

Da ich nicht davon ausgehe, dass es möglich sein wird, mit Grey in Verhandlungen eine akzeptable Änderung der AGB zu erreichen, werde ich hier nicht jeden fragwürdigen Punkt einzeln kommentieren, sondern mich auf eine Darstellung der gravierendsten Benachteiligungen der Fotografen beschränken.

So wird in Ziffer 2. der AGB dem Auftraggeber von Grey das Recht eingeräumt, bis zu 5 Tage vor Beginn der Auftragsdurchführung von dem Vertrag zurückzutreten und gleichwohl nur die Kosten zu erstatten, die dem Fotografen nachweislich bis zur Entscheidung über die Nichtdurchführung des Auftrags entstanden sind. Eine solche Regelung ist aus meiner Sicht nicht akzeptabel.

In den Ziffern 3. und 4. wird in doch relativ dreister Weise versucht, die künstlerische Freiheit des Fotografen soweit wie irgend möglich zu beschränken, dem Fotografen soviel wirtschaftliche Last und Verantwortung aufzuerlegen wie irgend möglich und dem Auftraggeber möglichst weitgehende Rechte zur Ablehnung des erstellten Werkes einzuräumen. So soll der Fotograf auch während des Shootings bei jeder kleinen Gestaltungsfrage Weisungen des Auftraggebers einholen, allerdings jegliches Risiko einschließlich hieraus resultierender Schäden und Mehrkosten tragen, sofern er dieses nicht tut. Darüber hinaus soll er auch dann, wenn das Ergebnis nicht dem Geschmack des Kunden entspricht, zur sofortigen und kostenlosen Beseitigung der „Mängel“ verpflichtet sein. Als „Krönung“ ist der Fotograf schließlich sogar nachträglich dann für die Umsetzung des Layouts verantwortlich, wenn der Auftraggeber während der Realisierung anwesend ist. Im Extremfall könnte also versucht werden, eine Arbeit als mangelhaft darzustellen, obwohl der Fotograf zusammen mit dem Auftraggeber am Set eine Veränderung gegenüber dem Layout gemeinsam beschlossen und umgesetzt hat. Derartige Regelungen sind nicht akzeptabel.

In Ziffer 6. wird versucht, eine unverhältnismäßig scharfe Haftung des Fotografen für Mängel zu etablieren, wobei der Fotograf auch zu Änderungen solcher Teile des Werkes verpflichtet sein soll, „deren künstlerische oder technische Gestaltung und Bearbeitung der Werbung abträglich sein soll oder die gegen Gesetze des guten Geschmacks verstoßen sollen“. Dass derartig einseitig und schwammig formulierte Regelungen, wenn sie nicht ohnehin gesetzlich unzulässig sein sollten, inakzeptabel sind, bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung.

In Ziffer 8. wird hinsichtlich der Nutzungsrechte ein standardmäßiges Buyout sämtlicher Rechte normiert. Hiermit wird die gesetzliche Wertung grundsätzlich verkehrt. Auch wenn in jedem einzelnen Vertrag in den meisten Fällen ein engerer Rechteumfang vereinbart sein wird, der den AGB im Zweifel vorgehen würde, sollte eine solche Regelung ebenfalls nicht unterschrieben werden.

Schließlich wird in Ziffer 10. normiert, dass sämtliches Material im Zeitpunkt der Fertigstellung auf den Auftraggeber übergehen soll, d. h. dieser Eigentum an den Materialien erwirbt, bevor er irgendwelche Zahlungen hierfür geleistet hat. Darüber hinaus wird eine Pflicht zur Aufbewahrung sämtlicher Materialien sowie zur Versicherung derselben auf Kosten des Fotografen festgeschrieben. Um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, wird schließlich eine Vertragsstrafe von € 20.000,00 (!) für den Fall vereinbart, dass der Fotograf bestimmtes Material nicht herausgeben kann oder will. Eine Unterschrift unter diese Klausel kommt selbstverständlich ebenfalls nicht in Betracht.

Im Moment sollte überlegt werden, ob der Vorstand des RFI für den Verband an Grey schreibt und in diesem Schreiben die Anerkennung der AGB ablehnt oder ob einfach gar nicht reagiert werden soll. Hierüber sollten wir sprechen.

Soweit zunächst meine Ausführungen zu dem Schreiben von Grey und den übersandten AGB. Sofern Sie im weiteren Verlauf dieser Angelegenheit noch weitere Fragen haben oder Beratung im Hinblick auf das Verhalten gegenüber Grey benötigen, lassen Sie es mich gerne wissen.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

Senfft Kersten Nabert & Maier 
Rechtsanwälte 
Schlüterstraße 6 
20146 Hamburg 
Tel.: +49 40 450 24 1-0 
Fax.: +49 40 450 24 1-41

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