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Liebe Mitglieder des RFI,

im Anschluss an meine E-Mail vom 18. September dieses Jahres hat es eine weitere Anfrage eines Mitglieds aus Ihrem Kreise gegeben, die dahin zielt, ob Personen, die bei Reportagen „mitfotografiert“ werden oder aber im Hintergrund auftauchen, sich auch auf § 22 KUG, d. h. das Recht am eigenen Bild, das nur nach vorheriger Zustimmung übertragen wird, berufen können.

In der E-Mail vom 18. September hatte ich bereits § 23 KUG als Ausnahmetatbestand zu § 22 KUG (Recht am eigenen Bild) erwähnt.

Grundsätzlich hat in den zuvor genannten Fällen immer eine Interessenabwägung zu erfolgen zwischen dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten, anonym zu bleiben. Die Abbildungsfreiheit endet zum Beispiel immer dort, wo die Würde der Persönlichkeit verletzt wird. Dies gilt sowohl für den Privat-, als auch für den Intimbereich.

Um die E-Mail nicht zu überfrachten, werde ich jetzt nicht zu den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte (relative oder absolute Personen der Zeitgeschichte) Stellung nehmen, sondern zu den oben gestellten Fragen.

1. 
Ein Ausnahmetatbestand nach § 23 KUG liegt immer dann vor, wenn es sich um Bilder handelt, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Es darf sich also nicht um Bildnisse im Sinne von § 22 KUG handeln, also nicht um Personenbildnisse, bei denen die Abbildung einer oder mehrerer Personen die Hauptsache ist.

Vielmehr muss der Gesamteindruck solcher Bilder im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG durch die abgebildete Umwelt (Landschaft, Straße, Gebäude, Innenraum usw.) bestimmt sein; die daneben abgebildeten Personen dürfen nur „Beiwerk“ sein, das jederzeit weggelassen werden könnte, ohne den Gesamteindruck des Bildes zu ändern.

Die Funktion, die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung beiläufig zu erhöhen, nimmt den abgebildeten Personen auf solchen Bildern nicht den Charakter des unmaßgeblichen Beiwerks. Entscheidender Gesichtspunkt ist immer die Unterordnung der Personenabbildung unter die Gesamtdarstellung in einem solchem Ausmaß, dass die Personenabbildung auch entfallen könnte, ohne den Gegenstand und den Charakter des konkreten Bildes zu verändern.

2. 
Eine weitere Ausnahme vom Bildnisschutz nach § 22 KUG ist in § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG geregelt. Hier handelt es sich um Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Gegenstand und Zweck eines Bildberichts über Versammlungen aller Art, z. B. Sportveranstaltungen, Trachtenzüge oder Demonstrationen usw. ist die Darstellung des Geschehens, aber nicht die Darstellung der Personen, die an dem Geschehen teilgenommen haben. Wer an solchen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er auf Bildern von der Veranstaltung – zusammen mit anderen Teilnehmern – abgebildet wird. Auch Veranstaltungen von Vereinen, wissenschaftliche Kongresse und Hochzeitsgesellschaften sind ähnliche Vorgänge im Sinne des Gesetzes, sofern sie sich in der Öffentlichkeit abspielen.

Auch wenn dies immer wieder geschieht, möchte ich auf Folgendes hinweisen: Die Abbildung einzelner Personen aus der Masse der Teilnehmer, z. B. das im Fernsehen beliebte „Herausschießen“ der Gesichter einzelner Zuschauer von Fußballspielen im Moment nach einem Torschuss ist durch die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht gedeckt.

Soweit es Bilder von Trauerzügen und Beerdigungen angeht, muss hier ein besonderes Informationsinteresse vorliegen, das durch die Bedeutung des Toten oder der Trauergäste gegeben sein kann. Haben aber die Angehörigen der Anfertigung und Verbreitung von Beerdigungsfotos widersprochen, muss dies im Allgemeinen beachtet werden.

In diesem Zusammenhang weise ich noch darauf hin, dass die Verbreitung und Schaustellung von Großaufnahmen schmerzverzerrter Gesichter von Katastrophenopfern oder weinenden Hinterbliebenen nicht nur taktlos, sondern auch rechtlich unzulässig ist.

3. 
Auf jeden Fall bleibt festzuhalten, dass es keine feste Anzahl von Personen gibt, die auf einem Bild zu sehen sind, um von einer auch ohne vorherige Einwilligung zulässigen oder unzulässigen Veröffentlichung sprechen zu können. Im Ergebnis wird es dann also doch immer wieder auch auf eine Einzelfallprüfung ankommen.

Ich hoffe, dass diese Ausführungen ausreichend sind, um die gestellten Fragen zu beantworten.

Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich um einen Hinweis.

Viele Grüße

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