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Liebe Frau Hinrichs,
liebe Mitglieder,

mit einer kleinen Verzögerung, die ich zu entschuldigen bitte, möchte ich Sie nun über die Ergebnisse eines Gesprächs bei der KSK im Juni dieses Jahres, an dem zwei hochrangige Vertreter der KSK, Rechtsanwalt Maaßen für den BFF und ich für den RFI teilgenommen haben, informieren. 

Nachfolgend werde ich die einzelnen Themenkomplexe dieses Gesprächs aufführen und versuchen, die erzielten Ergebnisse so transparent wie möglich zusammenzufassen.

Vorab noch eine Anmerkung: Inhalt der Besprechung waren neben Fragen, die die Repräsentanten und sonstige Künstleragenten betreffen, auch Fragen, die für die Fotografen und Illustratoren von Bedeutung sind, sofern sie nämlich selbst Verträge mit Künstlern schließen.

I. Punkte, die Repräsentanten betreffen

Ich habe in dem Gespräch noch einmal sehr eindringlich auf die Problematik des Auslandsbezug hingewiesen. Hierzu hatte ich ja in der Vergangenheit auch bereits mehrfach Informationen an den RFI und seine Mitglieder schriftlich verfasst. Nur kurz noch einmal zusammengefasst: Nach § 25 Abs. 3 Künstlersozialversicherungsgesetz ist es so, dass ein Repräsentant als Vermittler einer künstlerischen Leistung zur Zahlung von Künstlersozialabgabe herangezogen wird, wenn der Verwerter der künstlerischen Leistung, d. h. derjenige, der den Künstler beauftragt, selbst keine Künstlersozialabgabe zu zahlen verpflichtet ist. Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn der Verwerter der künstlerischen Leistung/Auftraggeber des Künstlers im Ausland ansässig ist.

Im Ergebnis kann die Regelung, wie sie zur Zeit in § 25 Abs. 3 KSVG enthalten ist, dazu führen, dass ein Repräsentant für die an den Künstler gezahlten Entgelte und darüber hinaus möglicherweise sogar auf weitere/die gesamten Kosten einer Produktion Künstlersozialabgabe zahlen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Künstler um einen in Deutschland ansässigen oder um einen ausländischen Künstler handelt und ob die Auswertung der künstlerischen Leistung im Inland oder (nur) im Ausland stattfindet.

In der Besprechung ist deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass in Deutschland ansässige Repräsentanten durch diese Regelung in erheblichem Maße Wettbewerbsnachteile erleiden, da sie gegenüber ihren ausländischen Mitbewerbern die Künstlersozialkassenabgabe, unter Umständen ja sogar auf die gesamten Produktionskosten, mitkalkulieren müssen und dadurch „teurer“ sind als ihre ausländischen Kollegen. Aus diesem Grund besteht die Gefahr, dass deutsche Repräsentanten bei der Vermittlung von Künstlern in Fällen des Auslandsbezuges, der ja immer häufiger auftritt, nicht mehr „berücksichtigt“ werden. Dies träfe dann natürlich auch die von den Repräsentanten vertretenen Künstler. Die bestehende Regelung ist daher mit dem innerhalb der Europäischen Union geltenden Diskriminierungsverbot im Prinzip nicht zu vereinbaren. Dies gilt vor allen Dingen auch vor dem Hintergrund, dass das KSVG in anderen Fällen gerade verhindern will, dass deutsche Künstler schlechter gestellt sind, als ihre ausländischen Kollegen, mit dieser Regelung aber das Gegenteil erreicht wird.

Die Künstlersozialkasse hat, wie in dem Gespräch zum Ausdruck kam, das Problem inzwischen erkannt und das Ministerium bereits über diesen Umstand informiert. Gleichzeitig wiesen die Mitarbeiter der KSK aber darauf hin, dass es jetzt gerade eine Änderung des KSVG gegeben habe und daher von einer erneuten Änderung des Gesetzes in der nächsten Zeit nicht ausgegangen werden könne. Mit den Vertretern der KSK wurden daher Möglichkeiten diskutiert, wie die für deutsche Repräsentanten nachteiligen Auswirkungen von § 25 Abs. 3 KSVG praxisorientiert vermieden werden können. In dem Gespräch wurde zugesagt, dass die KSK sich mit dieser Problematik noch einmal beschäftigen und sich dann an den BFF und den RFI bzw. Herrn Rechtsanwalt Maaßen und mich wenden will, um Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

In diesem Zusammenhang habe ich darauf hingewiesen, dass der Begriff des Entgelts im Sinne von § 25 Abs. 3 KSVG, auf den ein Vermittler in den zuvor geschilderten Fällen nach der bisherigen Rechtslage Künstlersozialabgabe zahlen muss, anders zu verstehen sein muss als in § 25 Abs. 2. Entgelt im Sinne von § 25 Abs. 3 sollte meiner Auffassung nach auf jeden Fall immer nur das an den Künstler gezahlte Entgelt, und nicht auch weitere Kosten, die bei der Erstellung der künstlerischen Leistung anfallen, sein (so wäre es nach § 25 Abs. 2 KSVG). Diese Auslegung des Begriffs Entgelt würde in den meisten Fällen zumindest zu einer Reduzierung der durch den Vermittler zu zahlenden KSK-Abgabe führen.

All dies will die KSK prüfen, wobei bis zu einer Antwort und ggf. einvernehmlichen Reglung aber sicherlich noch einige Zeit vergehen wird.

II. Künstler (Fotografen/Illustratoren)

1. Zahlung von Abgaben auf Stylisten- und Visagistenhonorare

Nachdem im Mai 2005 das Bundessozialgericht entschieden hatte, dass auch Visagisten und Stylisten als Künstler im Sinne des KSVG anzusehen sind, steht immer noch die Antwort auf die Frage aus, ab wann auf an Visagisten und Stylisten gezahlte Honorare Künstlersozialabgabe zu zahlen ist. Eine endgültige Entscheidung hierzu hat die KSK bisher noch nicht getroffen, wobei es schon eine gewisse Tendenz bei der KSK gibt, möglicherweise auf alle im Jahre 2005 an Visagisten und Stylisten gezahlten Entgelte auch die Künstlersozialabgabe zu erheben. Hiergegen haben sich Herr Maaßen und auch ich entschieden gewandt, vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungsgründe ja erst im August und die einzelnen Verbände und damit ihre Mitglieder nach weiteren Gesprächen mit der KSK ja erst gegen Ende des Jahres 2005 unterrichtet werden konnten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfte unserer Auffassung nach daher eine KSK-Abgabe auf die an diese Personen gezahlten Entgelte also erst ab dem 1. Januar 2006 erhoben werden.

2. Anmeldung von Repräsentanten und Künstlern bei der KSK als abgabepflichtige Unternehmer

Nachdem durch die Änderung des KSVG jetzt feststeht, dass nicht mehr die KSK, sondern Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung die abgabepflichtigen Unternehmer mit mindestens einem Beschäftigten im Hinblick auf die KSK-Abgabe prüfen werden , während die Prüfer der KSK sich zukünftig auf die Prüfung der „Einzelkämpfer“ und Versicherten konzentrieren wird. Zu den „abgabepflichtigen Unternehmern gehören auch Künstler, die selbst wiederum nicht nur gelegentlich Künstler beauftragen. Da also vermehrt Prüfungen stattfinden werden und die meisten Repräsentanten wohl zukünftig von der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden (siehe oben), sollten Repräsentanten, die als Vermittler zur Zahlung von Abgabe verpflichtet sind, „freiwillig“ bei der KSK als abgabepflichtige Unternehmer die Erteilung einer Abgabennummer beantragen, soweit dies noch nicht geschehen ist, siehe auch unten zu Ziffer III..

Dies gilt natürlich auch für Fotografen und Illustratoren.

Ohne dass es hierzu eine definitive Aussage der KSK gegeben hat, können diejenigen, die freiwillig in der allernächsten Zeit an die KSK herantreten, möglicherweise damit rechnen, dass sie von den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung in den nächsten vier Jahren nicht geprüft werden. All diejenigen, die die KSK nicht freiwillig um eine Abgabenummer ersuchen, werden voraussichtlich Betriebsprüfungen über sich ergehen lassen müssen.

3. Künstlereigenschaft verschiedener Berufsgruppen, die an der Umsetzung von an Fotografen/Illustratoren erteilten Aufträgen mitwirken

Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom Mai 2005 (Visagisten/Stylisten gelten seitdem als Künstler im Sinne des KSVG) ausgeführt, dass alle Personen, die zum Gelingen eines Werbeauftrags eigenverantwortlich und nicht unerheblich beitragen, als Künstler im Sinne des KSVG einzustufen sind. Neben diesen beiden Berufsgruppen wirken aber noch eine Vielzahl anderer Personen an der Umsetzung eines Fotoshootings oder der Realisierung einer Illustration mit, und es stellt sich daher die Frage, wie es um den Künstlerstatus dieser Personen bestellt ist. Nach dem Gespräch mit den Mitarbeitern der KSK ergibt sich folgendes Bild:

– digitaler Bildbearbeiter: 
Sofern die digitale Bildbearbeitung von einer GmbH durchgeführt wird, stellt sich das Problem der Künstlereigenschaft nicht. Sollte ein selbständiger digitaler Bildbearbeiter für einen Fotografen oder Illustratoren tätig werden, so ist dessen Tätigkeit aus Sicht der KSK grundsätzlich wohl als künstlerisch einzustufen, da ihm nach Auffassung der KSK bei seiner Tätigkeit im Allgemeinen eine immerhin so große Gestaltungsmöglichkeit zusteht, dass sein Künstlerstatus zu bejahen ist.

Die KSK wird den Bildbearbeiter also im Regelfall als Künstler einstufen, was bedeutet, dass die an die Bildbearbeiter gezahlten Entgelte der Abgabepflicht nach dem KSVG unterliegen.

Wenn allerdings nachgewiesen werden kann, dass alle wesentlichen Vorgaben bei der Umsetzung der digitalen Bildbearbeitung von dem Auftraggeber kommen und der Auftraggeber (Fotograf, Illustrator) z. B. bei der digitalen Bildbearbeitung nicht nur anwesend, sondern auch genaue „Handlungsanweisungen“ gibt, die der digitale Bildbearbeiter lediglich technisch umsetzt, dann wird die Künstlereigenschaft eher zu verneinen sein.

Um eine „abhängige“ und daher nicht kreative Tätigkeit eines Bildbearbeiters gegenüber der KSK bzw. den Prüfern der Deutschen Rentenversicherung belegen zu können, wäre es sicherlich auch hilfreich, wenn die Bildbearbeiter ihre Tätigkeit nicht pauschal, sondern tage- oder besser sogar stundenweise abrechneten.

Wenn aber jegliches Risiko ausgeschlossen werden soll, muss in Zukunft auf die Entgelte von selbständigen Bildbearbeitern Künstlersozialabgabe abgeführt werden bzw. dem Auftraggeber des Fotografen/des Illustrators weiterberechnet und dann die vereinnahmte Abgabe an die KSK abgeführt werden.

Da die Frage, ob digitale Bildbearbeiter einen Künstlerstatus haben, keine „neue“ Frage darstellt, bestehen hier möglicherweise auch rückwirkend für die letzten vier Jahre noch Ansprüche der KSK auf Zahlung von Künstlersozialabgabe.

– Fotomodelle: 
Die KSK stuft die Tätigkeit von Fotomodellen immer noch als nichtkünstlerisch ein, weshalb auf Modellhonorare auch keine KSK-Abgabe zu zahlen ist. Gleichzeitig ist es aber durchaus denkbar, dass das Bundessozialgericht auch Fotomodelle zu einem späteren Zeitpunkt einmal als Künstler anerkennt. Dies bleibt abzuwarten. Sollte dies geschehen, hätte dies aber auf eventuell zu zahlende Abgaben nur Auswirkungen für die Zukunft.

– Fotoassistenten: 
Für den Fall, dass ein Fotoassistent tatsächlich nur als Assistent für einen Fotografen tätig wird, besteht keine Verpflichtung auf die an ihn gezahlten Honorare Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fotoassistent als Künstler bei der KSK gemeldet und versichert ist. Allerdings unterliegen die an Fotoassistenten gezahlten Honorare dann der Abgabepflicht, wenn sie selbst eine schöpferische Leistung erbringen. Üblicherweise wird dies aber zu verneinen sein.

Nach Auskunft der KSK ist, da es selten schriftliche Verträge mit Fotoassistenten gibt, der Text der Rechnungen von großer Bedeutung. Sofern aus diesem Text klar hervorgeht, dass der Fotoassistent ein Honorar für seine Assistententätigkeit erhalten hat, sollte es hier auch keine Probleme im Hinblick auf eine Abgabepflicht geben.

– Locationscout: 
Die KSK ist der Auffassung, dass ein Locationscout keine künstlerischen Leistungen erbringt, weshalb die an ihn gezahlten Honorare auch nicht der Abgabepflicht unterliegen.

– Styling/Requisitenbeschaffung: 
Grundsätzlich geht die KSK davon aus, dass, wenn ein Auftrag an den Stylisten erteilt wird, der sowohl das Styling, als auch die Beschaffung von Requisiten zum Gegenstand hat, die gesamte an den Stylisten zu zahlende Vergütung abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist.

Sofern die Requisitenbeschaffung allerdings vertraglich von der Arbeit eines Stylisten im Zusammenhang mit dem konkreten Fotoshooting getrennt wird, unterfällt diese nicht der Abgabeverpflichtung nach dem KSVG. So hat sich jedenfalls die KSK geäußert.

Um eine solche vertragliche Trennung zu erreichen, sollte der Auftrag für das Styling und der Auftrag für die Beschaffung von Requisiten jeweils getrennt und gesondert erteilt und von dem Stylisten auch getrennt, d. h. auf zwei Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsnummern abgerechnet werden.

Um bei späteren Prüfungen durch die Rentenversicherung keine Probleme in diesem Zusammenhang zu bekommen, sollten diese getrennten Aufträge jeweils (kurz) schriftlich erteilt werden.

– Dummybauer: 
Auch hier gilt das, was ich bereits zum digitalen Bildbearbeiter ausgeführt habe. Die Tätigkeit des selbständig tätigen Dummybauers ist dann als künstlerisch einzustufen, wenn ein Mindestmaß an Gestaltungsmöglichkeit besteht. Sofern dies der Fall ist, wovon die KSK allerdings überraschenderweise wohl auch in den meisten Fällen ausgeht, ist die Tätigkeit des Dummybauers mit der eines Stylisten zu vergleichen. Entscheidend ist nach Auffassung der KSK nicht, wie groß der eigenschöpferische Anteil ist, sondern dass überhaupt nur ein gewisser kreativer Spielraum besteht.

Auf Zahlungen an einen selbständig tätigen Dummybauer wird also im Regelfall die Künstlersozialabgabe entrichtet werden müssen, d. h. diese Abgabe müsste und sollte in die Kostenkalkulation aufgenommen werden.

– Setbauer: 
Ein selbständig tätiger Setbauer, der nach den konkreten Anweisungen eines Fotografen einzelne Gegenstände „baut“ und der hierfür genaue Vorgaben des Fotografen erhält, wird im Regelfall nicht als Künstler im Sinne des KSVG eingestuft werden. Sofern der Setbauer allerdings einen Raum „gestaltet“, hat er einen gestalterischen Spielraum. Nach Auffassung der KSK ist hierin eine künstlerische Leistung zu sehen. In einem solchen Falle unterläge die an den Setbauer gezahlte Vergütung also der Abgabepflicht nach dem KSVG, und die Abgabe müsste, wie bereits beim Dummybauer ausgeführt, in die Kalkulation miteinbezogen werden.

III. Zusammenfassung

Aufgrund der Tatsache, dass ab sofort Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Betriebsprüfungen auch im Zusammenhang mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz durchführen werden, möchte ich noch einmal die eindeutige Empfehlung aussprechen, dass sich alle Repräsentanten, die dies bisher noch nicht getan haben, bei der KSK melden und die Erteilung einer Abgabenummer beantragen.

In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis, dass die Erteilung einer Abgabennummer ja noch nicht bedeutet, dass tatsächlich Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. Ein Repräsentant wäre ja nur zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn der Auftraggeber des von ihm vertretenen Künstlers selbst nicht zur Zahlung von Abgabe herangezogen werden kann. In den meisten Fällen wird aber der Verwerter/Auftraggeber des Künstlers zu einer solchen Zahlung verpflichtet sein, so dass der Repräsentant dann ja auch lediglich sogenannte „Null-Meldungen“ gegenüber der KSK abzugeben braucht.

Sofern und sobald die von den Repräsentanten vertretenen Künstler wiederum selbst Künstler beauftragen oder dies bereits in der Vergangenheit getan haben, sollten sie sich umgehend ebenfalls bei der KSK melden und die Erteilung einer KSK-Abgabennummer beantragen.

Wie Sie sehen, ist das Thema Künstlersozialabgabe in vielen Punkten aber nach wie vor im Fluss und es wird insbesondere aus Sicht der Repräsentanten im Moment noch abzuwarten bleiben, wie die KSK sich wegen der in § 25 Abs. 3 KSVG getroffenen Regelung in Zukunft verhalten wird.

Ich könnte mir vorstellen, dass sich aufgrund dieses Schreibens noch etliche Fragen ergeben werden und möchte deshalb vorschlagen, dass eventuelle Rückfragen, die zum Teil sicherlich einen ähnlichen Inhalt haben werden, erst einmal zusammengestellt und dann an mich zur Beantwortung weitergeleitet werden.

Mit besten Grüßen

Andreas Maier Rechtsanwalt

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