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liebe Mitglieder des RFI,

aus gegebenem Anlass möchte ich im Zusammenhang mit der Übertragung und Einräumung von Nutzungsrechten noch auf Folgendes hinweisen: 

Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob ein Künstler außerhalb des einem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrahmens, d. h. bei einer zeitlich und/oder örtlich und/oder inhaltlich eingeschränkten Nutzung die Nutzungsrechte auch noch an Dritte vergeben darf, wenn diese eingeschränkten Rechte exklusiv auf den Auftraggeber übertragen werden.

Dies hängt sicherlich von mehreren Gesichtspunkten ab. Im Grundsatz kann aber davon ausgegangen werden, dass zumindest innerhalb des Nutzungszeitraums die Vergabe von Verwertungsrechten an einem künstlerischen Werk an Dritte bei einer exklusiven Nutzungsrechtseinräumung aufgrund vertraglicher bestehender Treuepflichten nicht erfolgen sollte.

Auf der anderen Seite bedeutet eine Exklusivität bei ansonsten zeitlich und/oder örtlich und/oder inhaltlich eingeschränkten Nutzungsrechten aber nicht, dass dem Künstler nicht doch die über die vertragliche Vereinbarung hinausgehenden Rechte zur Verwertung weiterhin zustehen.

Zumindest nach dem zeitlichen Ablauf der eingeräumten Nutzungsrechte kann im Grundsatz daher wohl auch davon ausgegangen werden, dass der Künstler dann berechtigt ist, seine Rechte auch erneut zu vergeben.

Um aber im Ergebnis keine Schwierigkeiten oder gar Auseinandersetzungen im Hinblick auf den mit dem Austraggeber geschlossenen Vertrag wegen der Nutzungsmöglichkeiten durch den Künstler zu riskieren, möchte ich vorschlagen, bereits im Angebot oder Kostenvoranschlag folgende Formulierungen zusätzlich aufzunehmen:

„Die dem Auftraggeber nicht eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben sämtlich beim Künstler. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung steht es dem Künstler frei, die beim Künstler verbleibenden Nutzungsrechte zu verwerten oder verwerten zu lassen. Dem Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrechte stehen dem Künstler nach Ablauf der Lizenzzeit wieder alleine zu. Nach Ablauf der vereinbarten Lizenzzeit ist der Künstler berechtigt, über sämtliche ihm zustehenden Nutzungsrechte frei zu verfügen.“

Abschließend möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Der Künstler sollte auf jeden Fall darauf achten, dass er sich von den mitwirkenden Personen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte (anderer Urheber) und Persönlichkeitsrechte (der fotografierten Personen) möglichst weitgehend unbeschränkt bereits mit Abschluss der Vereinbarung einräumen lässt, damit er nicht vor einer weiteren Veröffentlichung jeweils wieder alle Beteiligten fragen und sich entsprechende Nutzungsrechte einräumen lassen muss. Dies gilt unabhängig von der zuvor vorgeschlagenen Formulierung.

Sofern hierzu noch Fragen bestehen, bin ich für jede Frage oder auch Anregung dankbar.

Mit besten Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

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