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Lieber Kai Tietz, 
liebe Mitglieder des RFI,

ich habe in den vergangenen Tagen aufgrund einer E-Mail der Repräsentanz kombinatrotweiss vom 12. Juli 2010, die ich am 29. Juli dieses Jahres erhalten habe, die Frage der Umsatzsteuerpflicht bei einem vertraglichen Verhältnis zwischen einer deutschen Repräsentanz und einem ausländischen Künstler rechtlich geprüft. 

Im Grundsatz bleibt erst einmal festzuhalten, dass sich durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes, soweit es jedenfalls die Besteuerung selbst angeht, im Wesentlichen erfreulicherweise nichts geändert hat, was aufgrund des Wortlauts der neuen Bestimmungen tatsächlich so nicht zu vermuten ist.

Es gilt im Einzelnen also Folgendes:

1. 
Eine deutsche Repräsentanz, die für einen ausländischen Künstler einen Job vermittelt, darf in ihrer Provisionsrechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Dies gilt immer dann, wenn der Fotograf als Unternehmer im steuerrechtlichen Sinne anzusehen ist, was bei einem selbständigen Künstler, der damit seinen Lebensunterhalt verdient, aber immer der Fall sein wird. Dies war auch bisher schon so und wird auch durch die Neufassung des Gesetzes nicht geändert.

2. 
Vielmehr ist es sogar so, dass jetzt für diese Regel keine Ausnahmetatbestände mehr gegeben sind, wie dies früher noch der Fall war.

Lediglich wenn eine entsprechende Vermittlungsleistung an eine Privatperson erbracht würde, müsste die Umsatzsteuer auf der Rechnung der deutschen Repräsentanz an diese ausländische Privatperson ausgewiesen werden. Aber wie gesagt: Bei den von Ihnen vertretenen Künstlern wird sicherlich in keinem einzigen Fall davon auszugehen sein, dass sie als Privatpersonen im Rahmen der Erfüllung ihrer künstlerischen Leistungen tätig werden.

3. 
Verändert hat sich aber, dass ich als deutscher Repräsentant zukünftig immer die Umsatzsteueridentifikationsnummer des EU-Leistungsempfängers, d.h. des in der EU lebenden Künstlers, benötige, die bei einem Erstauftrag oder einer Änderung grundsätzlich auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte. Dazu später mehr unter Ziffer 6. Ferner sollte in der eigenen Rechnung der Repräsentanz, wie bisher aber schon auch, die Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers (Repräsentanz) aufgenommen werden.

4. 
Auch wenn dies bisher schon notwendig war, allerdings kaum berücksichtigt worden ist, sollten in zukünftigen Rechnungen der Repräsentanzen an ihre EU-Auslands-Künstler noch ein Hinweis auf das so genannte Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13 e UStG aufgenommen werden, wonach nämlich der ausländische Künstler den in seinem Land gültigen Umsatzsteuersatz auf die Rechnung der Repräsentanz an sein Wohnsitzfinanzamt abführen muss, sich aber im Gegenzug die Vorsteuer sofort „wiederholen“ kann.

Der Satz für diesen Hinweis lautet:

„Reverse charge concerning to article 196 MWStRL“

Um dies aber noch einmal ganz klar zu sagen: Die (deutsche) Rechnung darf in einem solchen Fall nicht mit Umsatzsteuer – weder in- noch ausländischer – ausgestellt werden, sollte aber den Hinweis auf das anzuwendende Reverse-Charge-Verfahren enthalten.

5. 
Wichtig in diesem Zusammenhang ist noch einmal der Hinweis darauf, dass der Empfänger der Leistung, d.h. der von Ihnen vertretene Künstler seinen (Wohn-)Sitz tatsächlich im Ausland hat und nicht nur vorübergehend im Ausland lebt oder auch nur dort fotografiert, allerdings in Deutschland der (Wohn-)Sitz verbleibt.

6. 
Der Erhalt der Umsatzsteueridentifikationsnummer des von der Repräsentanz vertretenen ausländischen Künstlers ist deshalb wichtig, und dies ist tatsächlich die einzige wesentliche Änderung, da seit 2010 eine zusätzliche Meldepflicht für im Ausland erbrachte Leistungen besteht. Als eine solche Leistung wird die Vermittlungsleistung gegenüber einem ausländischen Künstler ja angesehen. Hierfür hat jeder deutsche Unternehmer monatlich die sonstigen Leistungen, die er an ausländische EU-Unternehmer erbracht hat, an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, und zwar unter Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer der jeweiligen Leistungsempfänger.

Im Hinblick auf das Prozedere der Meldepflicht darf ich Sie bitten, Ihre Steuerberater hinzuzuziehen und mit ihnen alles Weitere zu besprechen.

Sofern noch detaillierte Antworten gewünscht werden, darf ich um einen Hinweis bitten.

Beste Grüße

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