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Die Repräsentanz hat für den Fotografen mit einer englischen Modelagentur über Buyout-Honorare verhandelt. Hierbei ging es um den Erwerb – und die Bezahlung – von Buyout-rechten für eine Nutzungsdauer von „ein Jahr Europa“. 

Im Laufe der weiteren Gespräche und eines ersten Vertragsangebotes stellte sich dann heraus, daß die Modelagentur offenbar etwas anderes unter den einzuräumenden Nutzungsrechten für „ein Jahr Europa“ verstand als die Repräsentanz bzw. der Kunde des Fotografen.

Der Kunde des Fotografen will diese Fotos in unterschiedlichen europäischen Ländern jeweils für ein Jahr nutzen, und zwar soll die einjährige Nutzungszeit in jedem Land unterschiedlich beginnen und die Kampagne dann in jedem dieser Länder auch ein Jahr ab der Erstveröffentlichung laufen.

Die Modelagentur verstand die vertragliche Regelung „ein Jahr Europa“ aber offenbar so, daß die Nutzungsdauer für alle Länder ab dem Erstveröffentlichungstermin ein Jahr betragen sollte, und zwar beginnend ab der Erstveröffentlichung in einem der europäischen Länder – von da an sollte das Jahr laufen – und unabhängig davon, wann die Kampagne in den jeweils anderen europäischen Ländern startet. Das heißt, aus Sicht der Modelagentur gäbe es dann für alle europäischen Länder einen festen Endtermin der Kampagne.

Die Repräsentantin hat mich jetzt gefragt, wie ich die rechtliche Situation einschätzen würde, wenn in dem Vertrag selbst nur kurz und knapp von einer Nutzungsdauer „ein Jahr Europa“ gesprochen werde.

Ich wies darauf hin, daß aufgrund der Vorgespräche, die zwischen der Modelagentur und der Repräsentanz stattgefunden haben – hierbei hat die Modelagentur ja ihre klaren Vorstellungen zum Ausdruck gebracht -, im Streitfall diese nicht genauer definierte Nutzungsdauer wohl eher zu Gunsten der Modelagentur und damit zu Lasten des Fotografen bewertet werden würde. Dies hätte dann die Konsequenz, daß die Modelagentur Honorare bei einer längeren Nutzungsdauer, als zuvor beschrieben, nachfordern würde mit der weiteren Folge, daß diese ggf. vom Fotografen aus eigener Tasche gezahlt werden müßten, da kaum vorstellbar ist, daß der Auftraggeber des Fotografen sich an solchen Zusatzkosten beteiligen würde.

Ich habe der Repräsentantin daher geraten, zunächst mit dem Auftraggeber des Fotografen zu sprechen, um dort zu erfragen, wann denn spätestens die Nutzung in allen europäischen Ländern begonnen werden würde, um danach mit der Modelagentur zu sprechen und diese zu überzeugen versuchen, keine Nachforderungen wegen des zeitlich versetzten Nutzungsbeginns zu stellen.

Aber wie gesagt: Das Risiko, daß mögliche Nachforderungen bei einer nicht klaren vertraglichen Vereinbarung auf den Fotografen zukommen, halte ich für nicht unerheblich, weshalb diese offenen Punkte angesprochen und verhandelt und nicht im unklaren gelassen werden sollten. Ggf. sollte der Modelagentur auch damit „gedroht“ werden, daß man sich nach Modellen bei einer anderen Modelagentur umsehen werde, wenn die Modelagentur dem Fotografen hier nicht entgegenkäme.

Ich wäre auch interessiert daran, von anderen Repräsentanten ein Feedback zu bekommen, ob sie Erfahrungen mit einer solchen vertraglichen Klausel „ein Jahr Europa“ im Hinblick auf den Anfangs- und Endtermin haben.

Mit besten Grüßen

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