Home
Menu Menu

Mitgliederbereich

Login

Aus gegebenem Anlaß weist Rechtsanwalt Maier erneut darauf hin, daß bei Verletzungen von Urheberrechten, die immer auch dann gegeben sind, wenn eine Nutzung durch den Lizenznehmer erfolgt, die nicht von den vertraglichen Vereinbarungen gedeckt ist, für die Urheber folgende Ansprüche gibt: 

– Unterlassungsansprüche, d.h. den Anspruch auf Unterlassung der weiteren unrechtmäßigen Nutzung.

– Schadensersatzansprüche, die entweder in der Herausgabe des Verletzergewinns bestehen, wenn mit der unrechtmäßigen Verwertung durch den Nutzer Einnahmen erzielt wurden oder aber der Zahlung des sog. „normalen“ Schadensersatzes, dessen Höhe, wie ja bereits in lit. a. ausgeführt wurde, im einzelnen nachzuweisen ist. Solche Schadensersatzansprüche sind, soweit es die Höhe betrifft, manchmal schwierig durchzusetzen, zumindest dann, wenn zuvor keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben und damit Grundlage nicht die bei vertraglichen Beziehungen geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Schadenspauschalierung vorsehen, sind. Inzwischen ist es ja so, dass eine Schadenspauschalierung in Höhe des 5-fachen vereinbarten oder üblichen Nutzungshonorars von den Gerichten für zulässig erachtet wird.

Sofern hier eine Umstellung auf das 5-fache Nutzungshonorar in den AGBs noch nicht geschehen ist, möchte ich dringend empfehlen, dies nachzuholen, da die Gerichte eine Schadenspauschalierung bei Nutzungsrechtsverletzungen auf das 5-fache Nutzungshonorar inzwischen für zulässig erachten.

– Herausgabe- sowie Vernichtungsansprüche der Originale bzw. unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke.

]>

3 − 2 =