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Lieber Kai Tietz, 
liebe Mitglieder des RFI,

an mich ist die Frage herangetragen worden, wie die rechtliche Situation für den Fall aussieht, dass Fotografen ein Treatment für eine Kampagne entwickeln, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt aber bereits einen festen Auftrag für die Umsetzung dieses Treatments erhalten haben. 

Juristisch ist diese Frage einfach zu beantworten: 
Sofern tatsächlich ein Treatment von einem Künstler geschaffen wurde und es sich nicht nur um eine ganz allgemein und sehr undetailliert formulierte Idee handelt, hat der Fotograf Urheberrechte an diesem Treatment.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine Umsetzung durch einen Dritten ohne Zustimmung des Fotografen nicht zulässig ist. Der Fotograf könnte sich in einem solchen Fall also bereits aufgrund allgemeiner urheberrechtlicher Normen gegen die entsprechende Umsetzung des Treatments zur Wehr setzen, und zwar in Form von Unterlassungs- und auch Schadenersatzansprüchen.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Fotograf für die Erstellung des Treatments bezahlt und die entsprechenden Nutzungsrechte hierfür an den Auftraggeber übertragen worden sind. Dies ist aber wohl in den allermeisten Fällen nicht der Fall.

Soweit es um eine Formulierung geht, die auf diesen Punkt hinweist, geht, könnte man natürlich in die Auftragsbestätigungs-/KVA-Formulare einem entsprechenden Text aufnehmen. Weiter könnte man daran denken, die AGB noch um eine entsprechende Formulierung zu ergänzen.

Auf der anderen Seite gibt das Urhebergesetz dem Fotografen bereits genügend rechtliche Möglichkeiten an die Hand, siehe oben.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich zum einen darüber informierten, ob und in welchem Umfang es andere Fälle eines solchen urheberrechtlichen Verstoßes gibt und zum anderen, ob eine Ergänzung der KVA/Auftragsbestätigungen bzw. AGB dennoch gewünscht ist.

Mit besten Grüßen

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