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In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg für eine von Rechtsanwalt Maier vertretene Fotokünstlerin ging es darum, daß diese im sog. Morphing-Verfahren zwei Bilder von Sabrina Setlur und Boris Becker zu einem neuen Foto „verbunden“ hat. Der Springer Verlag hat dann ein nahezu identisches Foto hergestellt. Eine außergerichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Verlag nicht abgegeben. Im Zuge des sich daran anschließenden Gerichtsverfahren ist der Verlag dann zur Unterlassung verurteilt worden, wobei das Gericht mit der Klägerin davon ausgegangen ist, daß zwar nicht das Morphing-Verfahren als solches durch eine Künstlerin geschützt werden kann, daß aber die konkrete Herstellung eines Fotos im Wege des Morphings sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießt. Hier ist also eine neue Kunstform entstanden, die auch unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fällt.

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