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Im Mai dieses Jahres hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung im Hinblick auf die Eigenschaft von Visagisten als Künstler gefällt, die weit reichende Folgen für die von ihnen vertretenen Fotografen hat.
1. Das Bundessozialgericht hat nämlich entschieden, dass Visagisten als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes anerkannt werden können und dass daher gemäß § 24 und § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch diejenigen zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch die Fotografen, sofern sie die Verträge unmittelbar mit den Visagisten schließen, unabhängig davon, ob diese Verträge von Dritten, d. h. von Repräsentanten oder Agenturen für Visagisten vermittelt werden, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sind!
Natürlich können und werden diese jetzt wohl auch von Fotografen zu zahlenden Beträge an die Werbeagentur bzw. den Endkunden von den Fotografen weiter berechnet werden, allerdings werden die Fotografen aufgrund der Abgabepflicht verpflichtet sein, entsprechende Meldungen bei der Künstlersozialkasse abzugeben und auch die Beträge dorthin abzuführen.
Da das Urteil jetzt auch erst seit kurzem schriftlich vorliegt und, wie mir ein zuständiger Mitarbeiter bei der Künstlersozialkasse sagte, die Künstlersozialkasse dieses Urteil auch noch nicht im einzelnen analysiert hat, bleibt sicherlich zunächst noch abzuwarten, wie die Ausgestaltung in der Praxis aussehen wird.
Die einzige Möglichkeit für Fotografen dies zu verhindern ist, dass sie selbst in Zukunft nicht mehr die Verträge mit Visagisten schließen, sondern die Werbeagenturen dies tun, an die ja auch die von den Fotografen zu zahlende Künstlersozialabgabe weiter berechnet werden würde. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass immer derjenige abgabepflichtig ist, der Werke und Leistungen von Künstlern nutzt, also derjenige, der zu dem Künstler in einer vertraglichen Beziehung steht.
2. Für die Repräsentanten hat dieses Urteil zwar unmittelbar keine Auswirkung, ich möchte in diesem Zusammenhang aber auch noch einmal auf folgendes hinweisen:
a) Repräsentanten sind gemäß § 25 Abs. 3 Ziffer 1 Künstlersozialversicherungsgesetz grundsätzlich zur Meldung gegenüber der Künstlersozialkasse wegen der Honorare, die die Fotografen und Illustratoren aufgrund ihrer vermittelnden Tätigkeit erhalten, verpflichtet, wobei § 25 Abs. 3 am Ende insofern eine Ausnahme vorsieht, als dies dann nicht der Fall ist, wenn der Dritte, d. h. der Vertragspartner des Fotografen/Illustrators selbst zur Abgabe verpflichtet ist.
In allen Fällen, in denen die Vertragspartner der Fotografen/Illustratoren, Verlage oder Werbeagenturen sind, oder aber auch Versandhäuser, trifft diese Ausnahmeregelung zu und es besteht für die Repräsentanten weder eine Verpflichtung zur Abgabe von Meldungen noch zur Zahlung von Abgaben.
b) Dies setzt allerdings voraus – und wie mir der zuständige Mitarbeiter bei der KSK sagte, wird hiergegen immer wieder verstoßen -, dass sowohl die von den Repräsentanten vermittelten Verträge, als auch die entsprechenden Rechnungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Vertragspartner nicht der Repräsentant ist, sondern der Fotograf/Illustrator selbst.
Wenn hier also Unklarheiten bestehen, und sei es auch nur bei der Ausstellung von Rechnungen, die nicht klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht um eine Rechnung des Repräsentanten, sondern um eine Rechnung des Fotografen/Illustrators handelt, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Repräsentanten und die Repräsentanten würden dann auch zur Meldung und Zahlung von Abgaben verpflichtet sein.
3. Die Künstlersozialkasse ist zum einen im Moment noch nicht sicher, ob das Urteil sich nicht auch auf die Tätigkeit auf weitere Beteiligte an Shootings auswirkt, wie z. B. Stylisten und Models und zum anderen, wie das Urteil in der Praxis umgesetzt werden soll.
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