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Bei Abschluss von Lizenzverträgen findet sich immer häufiger eine Formulierung, die wie folgt lautet: 

„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Vergütung im Hinblick auf den Umfang der vorgesehenen Nutzung als angemessen im Sinne des § 32 UrhG anzusehen ist.“

Eine solche Formulierung kann unbesehen unterschrieben werden, da sie zwar grundsätzlich wirksam ist, für den Fall, dass sich später herausstellen sollte, dass eben doch keine angemessene Vergütung gezahlt wurde, hier aber immer noch Honorare nachgefordert werden können. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Angemessenheit der Honorare letztlich immer von Gerichten überprüft werden kann, auch wenn eine solche Klausel unterschrieben wurde.

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