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Sofern die Veröffentlichung von Fotos/Illustrationen, die als Auftragsarbeit hergestellt worden sind, zur Veröffentlichung in dritten Medien, d.h. zu gewerblichen Zwecken, beabsichtigt ist, ist mit dem Auftragsproduzenten hierüber eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Ein „automatisch“ dem Künstler zustehendes Nutzungsrecht wird ansonsten nicht ohne weiteres zu bejahen sein.

Im konkreten Fall ging es darum, dass zwei Fotografen Bilder von der Allianz-Arena in München für eine Geschichte des STERN fotografiert hatten und auch vom Inhaber des Hausrechts nur für eine Veröffentlichung zu diesem Zweck eine Genehmigung vorlag.

Eine Veröffentlichung dieser Fotos außerhalb der Veröffentlichung im STERN wäre dann also sowohl mit dem Verlag selbst als auch mit dem Inhaber des Hausrechts zu klären, der, wie ausgeführt, nur eine eingeschränkte Genehmigung zur Veröffentlichung der Fotografien gegeben hatte.

 

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