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Dürfen Nutzungsrechte an Fotografien/Illustrationen vom Fotografen/ Illustrator nach Ablauf einer exklusiven Nutzungszeit bzw. für Nutzungen außerhalb des eingeräumten Nutzungsumfanges auch an Dritte vergeben werden? 

Es ist streitig, ob bei Auftragsproduktionen, bei denen der Auftraggeber nicht nur ein Honorar, sondern auch sonstige Kosten, wie z. B. Materialkosten, Reisekosten, Modellkosten etc., zahlt, der Auftraggeber das ausschließliche und auch den Auftragnehmer/Künstler ausschließende Recht erwirbt, alleine die Werke zu verwerten und auch Verwertungshandlungen des Künstlers, die außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfanges, z.B. nach Ablauf der vereinbarten Lizenzzeit liegen, zu verhindern.

Im Ergebnis hängt die Beantwortung dieser Frage zum einen von den im Einzelnen übertragenen Nutzungsrechten und zum anderen von den vom Auftraggeber bezweckten Nutzungshandlungen ab.

Eine pauschale Beantwortung dieser Frage lässt sich daher nicht treffen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Es ist aber zu beachten, dass für den Fall, dass bei einer Auftragsproduktion der Nutzungsumfang eingeschränkt ist, der Auftraggeber bei einer über den vereinbarten Nutzungsumfang hinausgehenden Nutzung wiederum Lizenzgebühren zahlen muss.

Um die zuvor beschriebenen Unsicherheiten zu vermeiden, müsste in die vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber noch folgende Formulierung ergänzend auf dem Kostenvoranschlag und dem Angebot aufgenommen werden:

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