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Lieber Kai Tietz, 
liebe Mitglieder des RFI,

aufgrund einer Anfrage eines Mitglieds aus Ihrem Kreise zu der Problematik der Verwendung fremder Markenlogos im Zusammenhang mit einer Werbekampagne für ein anderes Unternehmen darf ich auf Folgendes hinweisen: 

1. 
Grundsätzlich genießen Logos oder Firmenbezeichnungen markenrechtlichen Schutz.

Im Ergebnis heißt dies, dass man fremde Marken bzw. deren Produkte weder namentlich noch bildlich nutzen darf, um damit ein fremdes Produkt oder eine fremde Firma zu bewerben.

Wenn also im Rahmen einer Werbekampagne Drittmarken z.B. auf Fotos gezeigt werden, könnte der Markeninhaber der verwendeten Marke Unterlassungs- und auch vor allen Dingen Schadenersatzansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe geltend machen.

Die Unterlassungsansprüche würden auch dazu führen, dass eine Werbekampagne gestoppt und bereits gedruckte Materialien eingestampft werden müssten. Ich rate also dringend davon ab, wie es in dem konkreten Fall angefragt worden ist, Fotografien zur Veröffentlichung im Rahmen einer Werbekampagne freizugeben, wenn auf diesen Fotografien Produkte von Drittfirmen zu sehen sind.

2. 
Unabhängig von der markenrechtlichen Frage ergibt sich ein solcher Unterlassungs- und möglicherweise auch Schadenersatzanspruch auch daraus, dass in allen Fällen ja eine solche Fotoproduktion vollständig von dem Auftraggeber bezahlt wird und er damit ohnehin alleine und exklusiv entscheiden kann, was mit diesen Fotos geschieht, d.h. in welchem Umfang sie veröffentlicht werden dürfen. Dieses negative „Verbietungsrecht“ besteht sogar dann noch, wenn dem Kunden Nutzungsrechte nicht mehr zustehen, z.B. weil sie abgelaufen sind.

Noch ein Hinweis: 
Für den Fall, dass ein Kunde von einem Künstler im Rahmen eines Auftrags ausdrücklich die Verwendung fremder Logos wünscht, sehen die aktuellen AGB für Illustratoren in Ziffer 17. und die aktuellen AGB für Fotografen in Ziffer 20. eine entsprechende Freistellung vor.

Darüber hinaus habe ich zu dem Komplex der Freistellung bereits am 18. Juli 2008 eine E-Mail mit einer entsprechenden Vertragsformulierung an Sie alle verschickt, wobei eine solche Vertragsformulierung auch für den Fall, dass Sie bereits über die AGB verfügen, zusätzlich in einem solchen konkreten Fall in das Angebot bzw. den KVA mit aufgenommen werden sollte.

Sofern noch Fragen bestehen, bitte ich um einen kurzen Hinweis.

Beste Grüße

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