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Verwendung von Fotografien auf Facebook (www.facebook.de)

Rechtliche Stellungnahme von 
Rechtsanwalt Alexander Unverzagt und Rechtsanwältin Claudia Gips 
(29.03.2011)

Bei der Einstellung von Fotografien auf Facebook ist Folgendes zu berücksichtigen:

1. Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)

a) Der Fotograf erwirbt an einer von ihm erstellten Fotografie Rechte nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG.

b) Das Einstellen von Fotografien in das Internet, wie auf www.facebook.de ist ei-ne Nutzung (sogenanntes „öffentlich zugänglich machen“), für die der Foto-graf nach § 19 a UrhG seine Zustimmung erteilen muss.

c) Der Fotograf kann das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung auf Dritte, wie z.B. einen Auftraggeber bereits übertragen haben. Ist eine solche Rechtseinräumung erfolgt, die dem Dritten ein ausschließliches Recht zur Inter-net-/Online-Nutzung übertragen hat, kann auch der Fotograf die Fotografie nur mit Zustimmung dieses Rechtsinhabers bei www.facebook.de einstellen.

d) Der Fotograf hat das auch bei der Internetnutzung das Recht, an der Fotografie als Urheber genannt zu werden. Auf dieses Namensnennungsrecht nach § 13 UrhG kann jedoch auch durch den Fotografen verzichtet werden bzw. bereits verzichtet worden sein.

2. Rechte des Auftraggebers einer Fotografie

a) Der Auftraggeber kann sich, wie unter Ziffer 1. dargestellt, die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Nutzung der Fotografie im Internet einräumen lassen.

b) Wird die Fotografie unter Bezugnahme auf einen Auftrag unter Nennung des Auftraggebers bzw. Kunden als Referenz ins Internet gestellt, ist zu berück-sichtigen, dass die Offenlegung dieses Auftragsverhältnisses in der Regel der Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Insofern sollte der Fotograf sich – vor Abschluss des Vertrages – das Recht vorbehalten, die Fotografie zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen (u.a. online und offline) und dabei den Auftrag-geber bzw. Kunden und das Produkt nennen zu dürfen (ggf. nach Start einer Kampagne). 
3. Rechte der Abgebildeten

Natürlich haben auch die auf einer Fotografie erkennbar abgebildeten Personen, wie z.B. Models, aufgrund des Rechts am eigenen Bild (§§ 22 und 23 Kunsturhe-bergesetz – KUG) das Recht, zu bestimmen, ob die Fotografie ins Internet, insbe-sondere zu Zwecken der Eigenwerbung bzw. Referenzwerbung, gestellt werden darf. Ohne Zustimmung des Abgebildeten ist eine Nutzung im Internet grds. unzu-lässig.

Zu Ausnahmen hier nur kurz Folgendes: Ausnahmen gibt es nach § 23 KUG z.B., wenn die abgebildete Personen nur als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint (§ 23 Nr. 2 KUG) oder es sich um Bilder von Ver-sammlungen oder Aufzügen (§ 23 Nr. 3 KUG). Auch in diesen Fällen dürfen aber letztlich berechtigte Interessen der Abgebildeten nicht verletzt werden. Bei der Nutzung zu werblichen Zwecken kann daher und wird sie meist auch in diesen Fällen eine Zustimmung der Abgebildeten erforderlich sein.

4. Rechte von facebook

a) Hinter Facebook steht die in Irland ansässige „Facebook Ireland Limited“.

b) Die Nutzung der deutschen Internetseite www.facebook.de unterliegt verschie-denen Regelungen, wie z.B. 
• Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten, 
• Facebook Nutzungsbedingungen, 
• Werberichtlinien, 
• Richtlinien für Promotions, 
• Datenschutzrichtlinien.

Anderssprachige Facebook – Seiten unterliegen eigenen Bedingungen.

c) Für Fotografien auf der deutschen Facebook-Seite ist dabei in Ziffer 2 der „Nut-zungsbedingungen“ Folgendes geregelt:

„Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löscht, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben sie nicht gelöscht.“ (Hervorhebung durch Unverzagt von Have).

Facebook könnte die Fotografie daher zu anderen Zwecken verwenden als dies von demjenigen, der die Fotografie auf Facebook eingestellt hat, ursprünglich beabsichtigt war.

Weiter ist zu beachten: Hat derjenige, der die Fotografie – zu welchen Gründen auch immer – in Facebook einstellt, nicht die Rechte (Urheber-, Persönlichkeits-rechte etc.) dazu, so besteht die Gefahr, dass der Rechteinhaber gegen diese Nutzung vorgeht und u.a. Unterlassung und Schadensersatz fordert.

d) Die vorerwähnten „Nutzungsbedingungen“ sehen vor, dass Streitigkeiten ge-richtlich vor einem Gericht in Santa Clara County, Kalifornien geklärt werden müssen!

e) Ob diese „Nutzungsbedingungen“, bei denen es sich um „Allgemeine Ge-schäftsbedingungen“ im Sinne des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches han-delt, in allen Bestandteilen wirksam sind und in Deutschland von Facebook wirksam durchgesetzt werden können, ist bisher gerichtlich nicht abschließend entschieden. 
Auch wenn es sich bei einigen Regelungen z.B. um „überraschende“ und damit unwirksame Klauseln handeln könnte, sollten diese Regelungen bei der Ein-stellung von Fotografien auf www.facebook.dezunächst beachtet werden.

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