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Nach § 57 UrhG können urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, wenn sie mehr oder weniger zufällig bei der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Wiedergabe eines anderen Werkes benutzt werden (unwesentliches Beiwerk). 

Allerdings ist der Begriff des unwesentlichen Beiwerks sehr eng auszulegen, da dem Urheber die Verwertungsrechte möglichst uneingeschränkt zustehen müssen.

Begrifflich kann ein unwesentliches Beiwerk nur dann vorliegen, wenn ein Hauptwerk vorhanden ist, das der eigentliche Gegenstand der Verwertung ist. Unwesentlich kann das Beiwerk nur dann sein, wenn es ausgetauscht werden kann, ohne die Wirkung des eigentlichen Werkes zu beeinträchtigen; es darf auch keinen Bezug zum eigentlichen Verwertungsgegenstand haben. In dem Moment, in dem das Beiwerk beispielsweise in die Handlung eines Filmes einbezogen wird und nicht ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem Betrachter auffällt oder die Wirkung auf den Betrachter ändert, kann von einem unwesentlichen Beiwerk nicht mehr die Rede sein. Die beabsichtigte Einbeziehung eines Werkes in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung ist also ein Indiz, daß kein unwesentliches Beiwerk vorliegt.

Sind z. B. in Werbeprospekten von Einrichtungshäusern im Hintergrund Werke eines Urhebers erkennbar, die von Stil, Farbe und Design zu den beworbenen Gegenständen passen und somit einen Gesamteindruck abrunden, liegt kein unwesentliches Beiwerk vor.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Werbefoto vor einem Bahnhof hergestellt werden sollte, dessen Fassade eine Werbeanzeige zierte. Es ist hier also eine Frage des Einzelfalls und es sollte daher bei dem Foto zum Beispiel vermieden werden, die ganze Werbeanzeige auf dem Werbefoto zu zeigen, um so zu vermeiden, dass das fremde Werk einen Bezug zur eigentlichen Werbefotografie hat.

Das Vorstehende gilt selbstverständlich auch für einen Werbefilm, wobei im Film noch wesentlich mehr aufgepaßt werden muß, dass das fremde Werk nicht Gegenstand der Filmhandlung wird und den Film abrundet.

 

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