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Gemäß SGB IV § 25 innerhalb von 4 Jahren, wobei die Verjährung eines Jahres aufgrund der Tatsache, dass die Meldung bis zum 31. März des folgenden Jahres erfolgen muss und eine Verjährung erst am Ende des Jahres der Meldung beginnt, praktisch erst 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, um das es geht, eintritt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass vorsätzlich vorenthaltene Beträge erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie fällig geworden sind. Ferner ist die Verjährung für die Dauer einer KSK-Prüfung beim Abgabepflichtigen gehemmt.

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