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Ein Fotograf hat vor einiger Zeit für einen Autokonzern einen Pkw fotografiert und dem Autokonzern Rechte zur Nutzung übertragen, allerdings keine Rechte dahingehend, dass die Fotografie bzw. deren Rechte auch an Dritte weitergegeben werden darf.
Nun ist genau dies geschehen, und zwar hat ein Autovermieter das entsprechende Foto im Rahmen einer Werbeaktion für sich genutzt, ohne mit dem Fotografen über die Rechte zu verhandeln.
Hier kommt hinzu, dass die ganze Werbeaktion bereits im Sommer 2007 lief, der Fotograf aber erst jetzt hiervon Kenntnis erhalten hat.
Rechtlich ist zu sagen, dass auch eine so lange zurückliegende Verletzung es nicht aus-schließt, hier ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Es muss dann nur gegenüber dem Gericht im Wege einer eidesstattlichen Versicherung erklärt und glaubhaft gemacht werden, dass und warum der Künstler erst jetzt von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Die zeitliche Begrenzung und damit bereits eingetretende Beendigung der Aktion für sich genommen schließt die Geltendmachung solcher Unterlassungsansprüche im Wege der einst-weiligen Verfügung nicht aus, da die Gerichte davon ausgehen, dass bei einer einmaligen Verletzung durchaus auch die Gefahr einer Wiederholung besteht.
Es sollte in so einem Fall also der Verletzer juristisch “korrekterweise” abgemahnt und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert werden.
Darüber hinaus bestehen dann natürlich auch noch Zahlungs- und Schadensersatzansprüche, die mit dem Unterlassungsanspruch erst einmal nichts zu tun haben. Allerdings führt die Tat-sache, dass Unterlassungsansprüche angedroht werden, nicht selten in solchen Fällen dazu, dass eine Einigung auch im Hinblick auf die Zahlung eines Schadensersatzanspruchs erzielt werden kann.
Sofern noch Fragen bestehen, bitte ich um entsprechende Nachricht.
Mit vielen Grüßen
Andreas Maier
Rechtsanwalt