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Eine weitere umfangreiche gesetzliche Änderung ist nicht nur im Urhebervertragsrecht, sondern insbesondere auch im Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt. 

Rechtsanwalt Maier erläutert in diesem Zusammenhang, daß hierbei insbesondere die sogenannten Verbrauchsgeschäfte vielfach neu geregelt worden sind. Ein solches liegt vor, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher ist, d.h. das Geschäft für private und nicht für berufliche Zwecke getätigt wurde.

Die wesentlichen Änderungen, soweit sie Fotografen/Illustratoren betreffen, sind im Werkvertragsrecht, das ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, zu finden.

Danach hat der Fotograf/Illustrator als Unternehmer im Sinne dieser Regelungen bei einer fehlerhaften Ausführung des Vertrages die Wahl zwischen zwei Arten der Nacherfüllung, und zwar steht ihm das Recht zur Nachbesse¬rung oder zur Neuherstellung zu. Die Kosten der Nacherfüllung hat der Unternehmer allerdings alleine zu tragen.

Im übrigen darf die Abnahme eines Werkes wegen unwesentlicher Mängel jetzt nicht mehr durch den Besteller verweigert werden. Dies hat Konsequenzen sowohl in Hinblick auf die Fälligkeit von Honoraren als auch auf die Ansprüche des Bestellers, bestehende Mängel von dem Auftragnehmer, d.h. dem Fotografen/Illustrator, beseitigt zu verlangen.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß, anders als früher, als immer noch eine schriftliche Mahnung erforderlich war, der Besteller eines Werkes immer dann in Verzug mit seiner Zahlungsverpflichtung gerät, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt wird. Ist über die Fälligkeit zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen worden, so ist der Betrag bereits mit Erhalt der Rechnung zu Zahlung fällig. Bei einer gesonderten Fälligkeitsvereinbarung wird die Fälligkeit also hinausgeschoben und damit auch der Beginn des Verzuges.

Aber wie gesagt: Um den Verzug eintreten zu lassen, bedarf es keiner Mah¬nung mehr, wie es früher ja der Fall war.

Im übrigen ist zu beachten, daß das Gesetz inzwischen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der zur Zeit 3,62% beträgt, vorsieht und als Forderung zuläßt. Zur Zeit beträgt also der im Falle eines Verzuges geltend zu machende Verzugszins 11,62%, ohne daß es eines weiteren Nachweises zur Höhe der Zinsen mehr bedarf, jedenfalls wenn auf beiden Seiten Unternehmer tätig sind.


drei + sechs =