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Im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage der zu zahlenden Künstlersozialabgabe, die sich der Höhe nach ja an den an die Künstler gezahlten Entgelten orientiert, gibt es eine aus Sicht der Repräsentanten/Vermittler „günstige“ Möglichkeit, das „an Künstler gezahlte Entgelt“ niedrig zu halten, was für den Fall, daß der Vermittler zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verpflichtet ist (ausländischer Auftraggeber des Künstlers bzw. inländischer Auftraggeber, der aber nicht abgabepflichtig ist), von nicht unerheblicher Bedeutung ist.

Statt den Künstler Nebenleistungen in Auftrag geben zu lassen, die dann ja bei der Bemessungsgrundlage zu den „an Künstler gezahlten Entgelten“ hinzuzuzählen sind, kann auch der Vermittler die nichtkünstlerischen Nebenleistungen selbst in Auftrag geben, ohne daß er dann auf diese nichtkünstlerischen Nebenleistungen eine Abgabe an die KSK zu zahlen hat.

Der Vermittler wird bei einer solchen Konstellation also ebenso behandelt, wie eine externe Produktionsfirma, wobei dafür allerdings Voraussetzung ist, daß der Vermittler zum einem die Aufträge für die Nebenleistungen im eigenen Namen erteilt, er also selbst entsprechende Verträge schließt, und es sich zum anderen natürlich auch nicht um künstlerische Nebenleistungen handeln darf, da auf diese dann ja auch wieder Abgabe zu zahlen wäre.

Wichtig ist in diesem Fall, wie auch in allen sonstigen Fällen im Zusammenhang mit der KSK-Abgabepflicht, die vertragliche Beziehung zwischen den Beteiligten. Das bedeutet, daß Nebenkosten für nichtkünstlerische Leistungen nur dann abgabepflichtig sind, wenn sie für die Herstellung der künstlerischen Leistung angefallen sind und sie dem Künstler mit dem Honorar erstattet werden, d. h. wenn der Künstler diese Nebenleistungen selbst oder vertreten durch seine Repräsentantin in Auftrag gibt. Bei einer klaren rechtlichen Trennung der vom Künstler zu erbringenden Leistungen und der nichtkünstlerischen Nebenleistungen fällt also nur auf die künstlerischen Leistungen eine Abgabe im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes an.

Die zuvor geschilderte vertragliche und in diesem Zusammenhang dann natürlich auch finanzielle Abwicklung eines zu erstellenden künstlerischen Werkes hat sowohl für Fälle, in denen der Auftraggeber des Künstlers aus dem Inland kommt, aber nicht der Abgabepflicht unterliegt, als auch für Fälle eines ausländischen Auftraggebers des Künstlers praktische und vor allen Dingen auch wirtschaftliche Relevanz, da die nichtkünstlerischen Nebenleistungen häufig eine nicht unerhebliche Summe ausmachen.

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fünfzehn − zwei =