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In dieser Anfrage ging darum, wie eindeutig herausgestellt werden kann, dass der Künstler und nicht die Repräsentanz Vertragspartner des Kunden wird und welche Konsequenzen ein nicht richtig formulierter Auftrag hat. 

Es ist tatsächlich zutreffend, dass aus künstlersozialversicherungsrechtlicher Sicht stets der Fotograf der Vertragspartner des Auftraggebers sein sollte und nicht dessen Repräsentanz. Um diese Vertragsbeziehung ggf. gegenüber der Künstlersozialkasse belegen zu können, sollte das Handeln der Repräsentanz lediglich als Stellvertreter des Fotografen unbedingt schriftlich dokumentiert sein, da die Kostenaufschläge und damit auch die erteilten Aufträge ja häufig von den Repräsentanten kommen bzw. an die Repräsentanten gehen.

Das bedeutet: Es muss in dem Kostenvoranschlag und vor allen Dingen auch in dem erteilten Auftrag/Vertrag deutlich, d. h. schriftlich zum Ausdruck kommen, dass der Künstler der Auftragnehmer/Vertragspartner ist und dass die Repräsentanz ausschließlich im Namen und Auftrag des Künstlers handelt. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass in dem durch den Kunden erteilten Auftrag z.B. entweder die Formulierung:

„Hiermit beauftragen wir (Auftraggeber) den Künstler (Name des Künstlers )mit …“.

oder die Formulierung:

„Auftragnehmer: (Name des) Künstlers“ (möglicherweise noch zusätzlich: „vertreten durch(Name der Repräsentanz“)

enthalten ist.

Da es auch Fälle gibt, in denen „nur“ ein Angebot der Repräsentanz vorliegt, dass vom Auftraggeber lediglich mit dem Vermerk „Einverstanden“ zurückgeschickt wird, wodurch der Vertrag zustande kommt, muss auch bereits das Angebot z.B. folgende Formulierung zur Klarstellung der vertraglichen Situation enthalten:

„Namens und im Auftrag von (Name des Künstlers) bieten wir folgende Leistung an:“

Wenn hingegen die Repräsentanz selbst Auftragnehmer des jeweiligen Kunden wird, so hat dies tatsächlich zur Folge, dass dann auch die Repräsentanz diejenige ist, die die Künstlersozialabgabe abführen muss. Berechnungsgrundlage für die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe sind dabei grundsätzlich nur die Entgelte, die an selbstständige Künstler für den Erhalt der künstlerischen Leistung gezahlt werden.

Wie immer kommt es hier also darauf an, ob in den Rechnungen der Künstler nur das Honorar für dessen künstlerische Leistung abgerechnet wird, oder ob darüber hinaus auch nichtkünstlerische Fremdleistungen in Rechnung gestellt werden. Sofern eine Repräsentanz die nichtkünstlerischen Fremdleistungen (z. B. Lichttechnik, Studiomiete, Catering etc.) gesondert beauftragt und abrechnet, fallen auf diese Beträge keine Künstlersozialabgaben an. Tauchen die gleichen Leistungen aber in der Rechnung beispielsweise des Künstlers auf, so zählen sie zu dem, was zum Erhalt zur künstlerischen Leistung aufgewendet werden musste und damit zur Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Künstlersozialabgabe zählt. In diesem Falle ist also auch auf diese Positionen Abgabe zu zahlen.

In praktischer Hinsicht ist daher, wie ausgeführt, den Repräsentanten dringend zu empfehlen, Verträge namens und im Auftrage des jeweiligen Fotografen zu schließen (und dabei die obigen Formulierungen zu verwenden). Sollte dies einmal nicht möglich sein, so muss bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt werden, dass die Repräsentanz Künstlersozialabgabe abführen muss. Außerdem sollte in diesem Fall möglichst eine strikte Trennung der künstlerischen und nichtkünstlerischen Leistungen in der Weise erfolgen, dass die nichtkünstlerischen Leistungen von der Repräsentanz und nicht vom Fotografen in Auftrag gegeben werden.

Schließlich sollten Sie als Repräsentanten sich noch klar machen, dass bei einer Auftragsannahme im eigenen Namen Sie als Repräsentanten Vertragspartner werden mit der Folge, dass Sie es sind, die für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages haften. Sämtliche Ansprüche wegen nicht oder mangelhaft ausgeführter Leistungen könnten und würden also direkt gegen Sie geltend gemacht werden.

Soweit zunächst meine Antwort, die hoffentlich verständlich ist und Ihre Fragen zunächst einmal beantwortet. Sollten noch Unklarheiten bestehen oder weitere Fragen auftauchen, so können Sie sich wie immer gerne an mich wenden.

Mit vielen Grüßen

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