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Lieber Kai Tietz, 
liebe Mitglieder des RFI,

ein Mitglied aus Ihrem Kreise hat folgende Frage gestellt: 
Ist es möglich, auch ganze Zeitungsausschnitte inklusive Signet der Zeitung/der Zeitschrift im Rahmen von Eigenwerbung zu veröffentlichen, wenn der Artikel mit einem Foto des Künstlers versehen ist?

 

Abgesehen von den Persönlichkeitsrechten einer möglicherweise fotografierten Person – hierzu hatte ich in der Vergangenheit ja bereits mehrfach schriftlich Erklärungen unterbreitet – geht es vor allen Dingen darum, ob und auf welche Weise eine solche Veröffentlichung rechtlich zulässig sein kann.

Betroffen sind hierbei nicht nur Markenrechte der Zeitung/Zeitschrift wegen des Signets selbst, sondern, sofern der Artikel lesbar ist, auch die Rechte des Urhebers des Artikels.

Im Grunde genommen bedeutet dies, dass sowohl der Verlag als auch der Urheber gefragt werden muss, ob sie einer solchen Veröffentlichung zustimmen.

In den meisten Fällen wird der Verlag allerdings auch über die Urheberrechte/ Veröffentlichungsrechte mitentscheiden können.

Nun gibt es allerdings eine Möglichkeit, die in dem konkreten Fall von der Repräsentanz angedacht worden ist, nämlich im Rahmen eines Zitats das Foto inklusive des Artikels zu veröffentlichen.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines solchen Zitats im Sinne des Urhebergesetzes sind relativ streng, d.h. der Zitierende darf das Zitat nur zu Belegzwecken einer eigenen Aussage verwenden, d.h. es muss auch tatsächlich eine eigene Meinung/Aussage vorliegen, um im Zusammenhang damit fremde Werke zu zitieren.

Im Einzelnen ist hierfür immer eine genaue Abwägung und Betrachtung des Ursprungswerkes im Verhältnis zu dem zitierten Werk anzustellen.

Sofern dann von einem Zitat im urheberrechtlichen Sinne ausgegangen werden kann, ist eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Zitats, dass die Quelle des Zitats so genau wie möglich genannt wird.

Wie Sie sehen, lässt sich die von der Repräsentanz gestellte Frage leider nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten, sondern setzt eine Abwägung im Einzelfall voraus.

Sofern Sie hierzu noch Fragen haben, lassen Sie es mich bitte wissen.

Mit vielen Grüßen

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 

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