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Noch einmal zur Zulässigkeit der Herstellung und Verbreitung von Fotoaufnahmen von Häusern. 

Die Herstellung und Verbreitung von Fotografien von Häusern, die an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen stehen, ist, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich zu-lässig, allerdings nur dann, sofern die Aufnahmen ohne Hilfsmittel, wie z.B. Leitern oder nach Entfernung Blick schützender Vorrichtungen hergestellt werden können. Dies schließt auch die Aufnahme von Häusern ein, die sich zurückgesetzt auf Privatgrund befinden, sofern sie nur vom öffentlichen Grund aus frei einsehbar sind. Unzulässig ist es daher, Häuser zu fotografieren, die sich hinter Zäunen und Hecken verbergen oder die erst von Balkonen, Dächern oder aus der Luft, nicht aber von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus einsehbar sind. 

Danach ist die Herstellung und Verbreitung von Fotografien zulässig, die unter die so genannte Straßenbildfreiheit fallen. Sofern es für die Herstellung von Fotografien jedoch erforderlich wird, das besagte Grundstück zu betreten, entfällt die rechtfertigende Wirkung der Straßenbildfreiheit gemäß § 59 UrhG und es muss eine entsprechende Genehmigung eingeholt werden, und zwar von dem Hausrechtsinhaber und/oder dem Urheber, vom Urheber allerdings nur, sofern es sich bei dem Gebäude auch um ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes handelt. 

Auch erstreckt sich die Straßenbildfreiheit nicht auf das Fotografieren von Innenräumen von Bauwerken. Hierfür ist dann ebenfalls eine Genehmigung einzuholen.

 

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