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liebe Mitglieder des RFI,

ein Mitglied des RFI hat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 

1. Dürfen Fotografien von Schauspielern, sonstigen Prominenten und auch „normalen“ Menschen im Rahmen einer Ausstellung gezeigt werden, ohne dass deren Zustimmung hierzu vorliegt?

2. Wie sieht es aus, wenn entsprechende Fotografien auch verkauft werden sollen?

Zu 1. Grundsätzlich ist es so, dass nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie (KUG) Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, verbreitet (auch innerhalb eines Kataloges) und zur Schau gestellt (im Rahmen einer Ausstellung) werden dürfen, sofern die Verbreitung und Zurschaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Soweit der Grundsatz. Allerdings gibt es hier bereits Einschränkungen, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. Diese berechtigten Interessen könnten z. B. dann verletzt sein, wenn es sich um Fotografien handelt, die die Privats- oder Intimsphäre betreffen.

Ich möchte Ihnen aber auf jeden Fall raten, vor einer Veröffentlichung die schriftliche Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen.

Zu 2. Wenn mit diesen Fotografien kommerzielle Interessen, z. B. durch den Verkauf der Bilder im Rahmen einer Ausstellung verfolgt werden, sollte ebenfalls zuvor die schriftliche Zustimmung der abgebildeten Person eingeholt werden, da bei einer wirtschaftlichen Nutzung von Bildnissen, unabhängig davon, ob es sich um bekannte oder unbekannte Personen handelt, das Einverständnis zu einer solchen wirtschaftlichen Nutzung vorliegen muss.

Sofern hier noch Fragen bestehen, bitte ich um eine kurze Mitteilung.

Viele Grüße

Andreas Maier 
Rechtsanwalt

 

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